236 III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil.
8 278. (L) Aerzte und andere approbirte Medizinalpersonen, welche
ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum
Gebrauche bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres
Wissen ausstellen, werden mit Gefängnis von einem Monat bis zu zwei
Jahren bestraft.
Vergl. 8 277. Zeugnisse über den Gesundheitszustand
eines Menschen sind auch Impfzeugnisse. Hier muß das Zeugnis
einen unrichtigen Inhalt haben. Der Täter muß wissen, daß das Zeugnis
einer Behörde usw. zugänglich gemacht werden soll. Wider besseres
Wissen (. § 164.
§ 279. (L.) Wer, um eine Behörde oder eine Versicherungsgesellschaft
über seinen oder eines Anderen Gesundheitszustand zu täuschen, von einem
Zeugnisse der in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird
mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
Der Täter muß wissen, daß das Zeugnis unberechtigt ausgestellt, ver-
fälscht oder unrichtig wider besseres Wissen ausgestellt ist.
Nebenstrafen.
§ 280. Neben einer nach Vorschrift der §§ 267, 274, 275, 277 bis
279 erkannten Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
erkannt werden.
24. Abschnitt.
Bankerutt.
Durch § 3 Nr. 3 und § 4 Abs. 2 des Einf.-G. zur Konk.-O. sind die
§s§ 281—283 des Str. G. B. und die den Konkurs betreffenden Strafvor-
schriften der Landesgesetzgebg. ausdrücklich aufgehoben. Die aufgehobenen Be-
stimmungen sind ersetzt durch die §§ 239 ff. (seither 88 209 ff.) der Reichs-
Konk.-O. Siehe unter V.
25. Abschnitt.
Strafbarer Eigennutz und Verletzung fremder Geheimnisse.
Gewerbsmäßiges Glücksspiel.
§ 284. (L.) Wer aus dem Glücksspiele ein Gewerbe macht, wird mit
Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft, neben welchem auf Geldstrafe von
dreihundert bis zu sechstausend Mark, sowie auf Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte erkannt werden kann.
Ist der Verurteilte ein Ausländer, so ist die Landespolizeibehörde befugt,
denselben aus dem Bundesgebiete zu verweisen.