Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 237 
Glücksspiel ist ein Spiel um Vermögenswert, bei welchem die Ent— 
scheidung über Gewinn oder Verlust allein oder wesentlich vom Zufall, nicht 
von der Geschicklichkeit der Spieler abhängt. Ob um einen Vermögenswert 
gespielt wird, richtet sich nach den Vermögensverhältnissen der Spieler. Ein 
Spiel, welches im einzelnen Falle, zufolge der Uebung des Spielers Geschick- 
lichkeitsspiel ist, kann im übrigen für das große ungeübte Publikum Zufallsspiel 
sein (Ringwurfspiel usw.). Die gewerbsmäßigen Buchmacher sind Glücksspieler. 
Das Glücksspiel ist begonnen, sobald ein Mitspieler einen Einsatz gemacht 
hat. Aus dem Glücksspiele macht ein Gewerbe, wer aus fortgesetztem Spiele 
eine Quelle von Einnahmen macht. Schon aus einem einzelnen Falle kann 
die Gewerbsmäßigkeit gefolgert werden, wenn des Spielers Absicht offenbar 
wird, das Spiel des Erwerbes halber fortzusetzen. Der gewohnheitsmäßige 
Spieler ist nicht ohne weiteres gewerbsmäßiger Spieler. 
Gestattung von Glücksspiel. 
§ 285. (L. bez. A.) Der Inhaber eines öffentlichen Versammlungs- 
orts, welcher Glücksspiele daselbst gestattet oder zur Verheimlichung solcher 
Spiele mitwirkt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft. 
Inhaber des Versammlungsortes ist, wer die augenblickliche tat- 
sächliche Verfügungsgewalt hat, also auch der Stellvertreter des Wirtes, der Ober= 
kellner. Gestattung in öffentlichen Versammlungsorten, Verheimlichung auch in nicht 
öffentlichen Räumen (z. B. in Privatzimmern) strafbar. Das Glücksspiel braucht 
hier kein gewerbsmäßiges zu sein, es braucht nicht einmal aus Gewinnsucht, sondern 
nur zur Unterhaltung gespielt zu werden. Glücksspiel s. 8§ 284. 
Lotterie und Ausspielung. 
§ 286. (L.) Wer ohne obrigkeitliche Erlaubnis öffentliche Lotterien 
veranstaltet, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis 
zu dreitausend Mark bestraft. 
Den Lotterien sind öffentlich veranstaltete Ausspielungen beweglicher 
oder unbeweglicher Sachen gleich zu achten. 
Eine Lotterie bez. Ausspielung veranstaltet, wer mehreren anderen 
Personen je gegen einen Preis die Hoffnung auf Gewinn in Geld oder 
anderen Gegenständen verkauft. Eine Veranstaltung liegt vor, sobald 
der Ziehungsplan kundgegeben und Lose zum Absatze angeboten worden sind. 
Die Lotterie ist öffentlich, wenn die Teilnahme an ihr nicht einem be- 
stimmten begrenzten Personenkreise, sondern dem Publikum als solchem ermög- 
licht ist. Beispiele: Vertrieb von Anteilscheinen auf Lose, Abonnement einer 
Zeitung mit Anrecht auf Prämiengewinne oder auf Gewinn bei Lösung eines 
Preisrätsels; öffentliche Anzeige eines Kaffeehändlers, daß in je 100 Packeten 
Kaffee ein oder mehrere Scheine mit Anrecht auf Lieferung einer Kaffeekanne 
enthalten seien. Der Zeitungsredakteur, welcher das Inserat der Ankündigung 
einer verbotenen Lotterie abdruckt, als Gehülfe strafbar.
	        
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