Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 237
Glücksspiel ist ein Spiel um Vermögenswert, bei welchem die Ent—
scheidung über Gewinn oder Verlust allein oder wesentlich vom Zufall, nicht
von der Geschicklichkeit der Spieler abhängt. Ob um einen Vermögenswert
gespielt wird, richtet sich nach den Vermögensverhältnissen der Spieler. Ein
Spiel, welches im einzelnen Falle, zufolge der Uebung des Spielers Geschick-
lichkeitsspiel ist, kann im übrigen für das große ungeübte Publikum Zufallsspiel
sein (Ringwurfspiel usw.). Die gewerbsmäßigen Buchmacher sind Glücksspieler.
Das Glücksspiel ist begonnen, sobald ein Mitspieler einen Einsatz gemacht
hat. Aus dem Glücksspiele macht ein Gewerbe, wer aus fortgesetztem Spiele
eine Quelle von Einnahmen macht. Schon aus einem einzelnen Falle kann
die Gewerbsmäßigkeit gefolgert werden, wenn des Spielers Absicht offenbar
wird, das Spiel des Erwerbes halber fortzusetzen. Der gewohnheitsmäßige
Spieler ist nicht ohne weiteres gewerbsmäßiger Spieler.
Gestattung von Glücksspiel.
§ 285. (L. bez. A.) Der Inhaber eines öffentlichen Versammlungs-
orts, welcher Glücksspiele daselbst gestattet oder zur Verheimlichung solcher
Spiele mitwirkt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft.
Inhaber des Versammlungsortes ist, wer die augenblickliche tat-
sächliche Verfügungsgewalt hat, also auch der Stellvertreter des Wirtes, der Ober=
kellner. Gestattung in öffentlichen Versammlungsorten, Verheimlichung auch in nicht
öffentlichen Räumen (z. B. in Privatzimmern) strafbar. Das Glücksspiel braucht
hier kein gewerbsmäßiges zu sein, es braucht nicht einmal aus Gewinnsucht, sondern
nur zur Unterhaltung gespielt zu werden. Glücksspiel s. 8§ 284.
Lotterie und Ausspielung.
§ 286. (L.) Wer ohne obrigkeitliche Erlaubnis öffentliche Lotterien
veranstaltet, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis
zu dreitausend Mark bestraft.
Den Lotterien sind öffentlich veranstaltete Ausspielungen beweglicher
oder unbeweglicher Sachen gleich zu achten.
Eine Lotterie bez. Ausspielung veranstaltet, wer mehreren anderen
Personen je gegen einen Preis die Hoffnung auf Gewinn in Geld oder
anderen Gegenständen verkauft. Eine Veranstaltung liegt vor, sobald
der Ziehungsplan kundgegeben und Lose zum Absatze angeboten worden sind.
Die Lotterie ist öffentlich, wenn die Teilnahme an ihr nicht einem be-
stimmten begrenzten Personenkreise, sondern dem Publikum als solchem ermög-
licht ist. Beispiele: Vertrieb von Anteilscheinen auf Lose, Abonnement einer
Zeitung mit Anrecht auf Prämiengewinne oder auf Gewinn bei Lösung eines
Preisrätsels; öffentliche Anzeige eines Kaffeehändlers, daß in je 100 Packeten
Kaffee ein oder mehrere Scheine mit Anrecht auf Lieferung einer Kaffeekanne
enthalten seien. Der Zeitungsredakteur, welcher das Inserat der Ankündigung
einer verbotenen Lotterie abdruckt, als Gehülfe strafbar.