Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

238 III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil. 
8 287. — 
Aufgehoben, s. R.G. zum Schutz d. Warenbezeichnung v. 12./5. 94. 
R. Ges. Bl. S. 441, §8§ 14—19, 24. 
Gläubigerbenachteiligung. 
§ 288. (L. bez. A.) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung 
in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile 
seines Vermögens veräußert oder beiseite schafft, wird mit Gefängnis bis 
zu zwei Jahren bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Gläubigers ein. 
Die Zwangsvollstreckung droht, wenn der Gläubiger durch seine 
verständlichen Handlungen zu erkennen gegeben hat, daß er seine Forderung 
alsbald gerichtlich geltend machen und zwangsweise beitreiben wolle; z. B. bei 
Klageerhebung, Erlangung von Urteil, Zustellung desselben an den Schuldner 
u#sw. Die Absicht des Täters muß direkt bezwecken, die Befriedigung 
des Gläubigers zu vereiteln. Die Befriedigung braucht nicht endgültig, sie 
kann auch nur vorübergehend vereitelt werden, sofern der Gläubiger z. B. 
gezwungen wird, eine neue Pfändung vorzunehmen. Vermögensbestand- 
teile sind hier der Pfändung unterworfene, nicht ihr nach gesetzlicher Be- 
stimmung entzogene Sachen oder Forderungen des Schuldners, z. B. seine 
entbehrlichen Möbel, seine Forderungen aus Kauf= oder Mietvertrag: Ver- 
äußerung liegt vor bei Verkauf, Verpachtung, Verpfändung, Forderungs- 
abtretung usp. Beiseiteschaffen liegt vor, wenn die Sache bez. Forderung 
dauernd oder vorübergehend dem Zugriffe des Gerichtsvollziehers entzogen wird. 
Daß der Gläubiger wirklich endgültig geschädigt werde, ist nicht erforderlich. 
Antragsberechtigter Gläubiger ist, wer den Anspruch auf Zwangsvollstreckung 
im einzelnen Falle hat. Die Antragsfrist beginnt mit Kenntnisnahme der 
Veräußerung oder Beiseiteschaffung sowie zugleich davon, daß der Schuldner 
damit die Vereitlung der Befriedigung bezwecke. 
Pfandentziehung. 
§ 289. (L.) Wer seine eigene bewegliche Sache, oder eine fremde 
bewegliche Sache zu gunsten des Eigentümers derselben, dem Nutznießer, 
Pfandgläubiger oder demjenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs= oder 
Zurückbehaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger Absicht wegnimmt, wird mit 
Gefängnis bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark 
bestraft. 
Neben der Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte 
erkannt werden. 
Der Versuch ist strafbar. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
	        
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