Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

I. Gerichtsverfassungsgesetz. — 4. Titel. 23, 
2. für diejenigen Vergehen, welche nur mit Gefängnis von höchstens 
drei Monaten oder Geldstrafe von höchstens sechshundert Mark, allein 
oder neben Haft oder in Verbindung mit einander oder in Verbindung 
mit Einziehung bedroht sind, mit Ausnahme der im § 320 des 
Strafgesetzbuchs und der im 874 dieses Gesetzes bezeichneten Vergehen; 
3. für die nur auf Antrag zu verfolgenden Beleidigungen und Körper- 
verletzungen, wenn die Verfolgung im Wege der Privatklage geschieht; 
4. für das Vergehen des Diebstahls im Falle des § 242 des Straf- 
gesetzbuchs, wenn der Wert des Gestohlenen fünfundzwanzig Mark 
nicht übersteigt; 
5. für das Vergehen der Unterschlagung im Falle des § 246 des Straf- 
gesetzbuchs, wenn der Wert des Unterschlagenen fünfundzwanzig Mark 
nicht übersteigt; 
6. für das Vergehen des Betruges im Falle des § 263 des Straf- 
gesetzbuchs, wenn der Schaden fünfundzwanzig Mark nicht übersteigt; 
7. für das Vergehen der Sachbeschädigung im Falle des § 303 des 
Strafgesetzbuchs, wenn der Schaden fünfundzwanzig Mark nicht 
übersteigt; 
8. für das Vergehen der Begünstigung und für das Vergehen der 
Hehlerei in den Fällen des § 258 Nr. 1 und des 8 259 des Straf- 
gesetzbuchs, wenn die Handlung, auf welche sich die Begünstigung 
oder die Hehlerei bezieht, zur Zuständigkeit der Schöffengerichte gehört. 
§ 28. Ist die Zuständigkeit des Schöffengerichts durch den Wert einer 
Sache oder den Betrag eines Schadens bedingt und stellt sich in der Hauptver- 
handlung heraus, daß der Wert oder Schaden mehr als fünfundzwanzig Mark 
beträgt, so hat das Gericht seine Unzuständigkeit nur dann auszusprechen, wenn 
aus anderen Gründen die Aussetzung der Verhandlung geboten erscheint. 
§29. Vor die Schöffengerichte gehören auch diejenigen Strafsachen, deren 
Verhandlung und Entscheidung ihnen nach den Bestimmungen des fünften Titels 
von den Strafkammern der Landgerichte überwiesen wird. 
Amt der Schöffen. 
§ 30. Insoweit das Gesetz nicht Ausnahmen bestimmt, üben die Schöffen 
während der Hauptverhandlung das Richteramt im vollen Umfange und mit 
gleichem Stimmrechte wie die Amtsrichter aus und nehmen auch an denjenigen, 
im Laufe einer Hauptverhandlung zu erlassenden Entscheidungen teil, welche in
	        
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