Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 249 
Vorsätzliche Ueberschwemmung. 
8 312. (Sw.) Wer mit gemeiner Gefahr für Menschenleben vorsätzlich 
eine Ueberschwemmung herbeiführt, wird mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren 
und, wenn durch die Ueberschwemmung der Tod eines Menschen verursacht 
worden ist, mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem 
Zuchthaus bestraft. 
Gemeine Gefahr ist Gefährdung in nicht zu ermessender und vom 
Täter nicht zu bewältigender Ausdehnung. Ueberschwemmung ist Ge- 
fährdung des überströmten Gebietes durch das austretende Wasser. Auch 
Vergrößerung einer vorhandenen Ueberschwemmung ist Herbeiführung einer 
solchen. Die Vorsätzlichkeit der Handlung braucht sich nur auf die Herbei- 
führung der Ueberschwemmung, nicht auch mit auf die gemeine Gefahr für 
Menschenleben mitzuerstrecken. 
5 313. (Sw.) Wer mit gemeiner Gefahr für das Eigentum vorsätzlich 
eine Ueberschwemmung herbeiführt, wird mit Zuchthaus bestraft. 
(I.) Ist jedoch die Absicht des Täters nur auf Schutz seines Eigentums 
gerichtet gewesen, so ist auf Gefängnis nicht unter einem Jahre zu erkennen. 
Vergl. § 312. 
Fahrlässige Herbeiführung einer Ueberschwemmung. 
§ 314. (L.) Wer eine Ueberschwemmung mit gemeiner Gefahr für 
Leben oder Eigentum durch Fahrlässigkeit herbeiführt, wird mit Gefängnis bis 
zu einem Jahre und, wenn durch die Ueberschwemmung der Tod eines Menschen 
verursacht worden ist, mit Gefängnis von einem Monat bis zu drei Jahren 
bestraft. 
Vergl. § 312. Fahrlässigkeit s. § 121. Eine Fahrlässigkeit wird 
durch Ausübung der Stauberechtigung nicht ausgeschlossen. 
Eisenbahngefährdung, vorsätzliche. 
§ 315. (Sw.) Wer vorsätzlich Eisenbahnanlagen, Beförderungsmittel 
oder sonstiges Zubehör derselben dergestalt beschädigt, oder auf der Fahrbahn 
durch falsche Zeichen oder Signale oder auf andere Weise solche Hindernisse 
bereitet, daß dadurch der Transport in Gefahr gesetzt wird, wird mit Zucht- 
haus bis zu zehn Jahren bestraft. 
Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung verursacht worden 
worden, so tritt Zuchthausstrafe nicht unter fünf Jahren und, wenn der Tod 
eines Menschen verursacht worden ist, Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren 
oder lebenslängliche Zuchthausstrafe ein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.