Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 249
Vorsätzliche Ueberschwemmung.
8 312. (Sw.) Wer mit gemeiner Gefahr für Menschenleben vorsätzlich
eine Ueberschwemmung herbeiführt, wird mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren
und, wenn durch die Ueberschwemmung der Tod eines Menschen verursacht
worden ist, mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem
Zuchthaus bestraft.
Gemeine Gefahr ist Gefährdung in nicht zu ermessender und vom
Täter nicht zu bewältigender Ausdehnung. Ueberschwemmung ist Ge-
fährdung des überströmten Gebietes durch das austretende Wasser. Auch
Vergrößerung einer vorhandenen Ueberschwemmung ist Herbeiführung einer
solchen. Die Vorsätzlichkeit der Handlung braucht sich nur auf die Herbei-
führung der Ueberschwemmung, nicht auch mit auf die gemeine Gefahr für
Menschenleben mitzuerstrecken.
5 313. (Sw.) Wer mit gemeiner Gefahr für das Eigentum vorsätzlich
eine Ueberschwemmung herbeiführt, wird mit Zuchthaus bestraft.
(I.) Ist jedoch die Absicht des Täters nur auf Schutz seines Eigentums
gerichtet gewesen, so ist auf Gefängnis nicht unter einem Jahre zu erkennen.
Vergl. § 312.
Fahrlässige Herbeiführung einer Ueberschwemmung.
§ 314. (L.) Wer eine Ueberschwemmung mit gemeiner Gefahr für
Leben oder Eigentum durch Fahrlässigkeit herbeiführt, wird mit Gefängnis bis
zu einem Jahre und, wenn durch die Ueberschwemmung der Tod eines Menschen
verursacht worden ist, mit Gefängnis von einem Monat bis zu drei Jahren
bestraft.
Vergl. § 312. Fahrlässigkeit s. § 121. Eine Fahrlässigkeit wird
durch Ausübung der Stauberechtigung nicht ausgeschlossen.
Eisenbahngefährdung, vorsätzliche.
§ 315. (Sw.) Wer vorsätzlich Eisenbahnanlagen, Beförderungsmittel
oder sonstiges Zubehör derselben dergestalt beschädigt, oder auf der Fahrbahn
durch falsche Zeichen oder Signale oder auf andere Weise solche Hindernisse
bereitet, daß dadurch der Transport in Gefahr gesetzt wird, wird mit Zucht-
haus bis zu zehn Jahren bestraft.
Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung verursacht worden
worden, so tritt Zuchthausstrafe nicht unter fünf Jahren und, wenn der Tod
eines Menschen verursacht worden ist, Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren
oder lebenslängliche Zuchthausstrafe ein.