III. Strasgesetzbuch. — Zweiter Teil.
Vorsätzlich, d. h. handeln mit dem Bewußtsein der Gefährdung.
Eisenbahnanlagen: auch Straßenbahnen mit Kraftbetrieb, nicht Pferde-
eisenbahnen. Die Eisenbahn braucht keine öffentliche, sie kann eine private,
für Fabrikbetrieb bestimmte, sein. Fahrbahn ist der Raum zwischen den
Geleisen und der darüber hinaus von den Wagen und der Lokomotive über-
ragte angrenzende Raum. Der Transport wird in Gefahr gesetzt,
wenn die Möglichkeit nahe liegt, daß entweder der Betrieb als solcher oder
ein bestimmter Transport (Zug, Wagen, Lokomotiven, transportierte
Personen oder Sachen, Zugspersonal) beschädigt werden. Schwere Körper-
verletzung s. § 224.
Fahrlässige Eisenbahngefährdung.
§ 316. (I.) Wer fahrlässigerweise durch eine der vorbezeichneten
Handlungen den Transport auf einer Eisenbahn in Gefahr setzt, wird mit
Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark
und,
wenn durch die Handlung der Tod eines Menschen verursacht worden
ist, mit Gefängnis von einem Monat bis zu drei Jahren bestraft.
Gleiche Strafe trifft die zur Leitung der Eisenbahnfahrten und zur Auf-
sicht über die Bahn und den Beförderungsbetrieb angestellten Personen, wenn
sie durch Vernachlässigung der ihnen obliegenden Pflichten einen Transport
in Gefahr setzen.
Fahrlässigkeit s. § 121. Unter den zur Leitung der Eisen-
bahnfahrten angestellten Personen sind nicht nur die höheren An-
gestellten zu verstehen, sondern alle, welche vermöge ihrer Anstellung darauf
zu achten haben, daß keine Gefahr entsteht. Auch Rangierbewegungen sind
Eisenbahnfahrten. Unter den zur Aufsicht angestellten Per-
sonen ebenfalls alle höheren und niederen Beamten zu verstehen. Vernach-
lässigung der obliegenden Pflichten ist enger begrenzt als Fahr-
lässigkeit, aber jedenfalls ein schuldhaftes Verhalten. Transport-
gefährdung s. § 315. Die wahlweise Geldstrafe ist erst durch
Reichsgesetz vom 27. Dezember 1900 eingeführt worden. Die Mindeststrafe
von einem Tage Gefängnis ist mit Recht als für viele Fälle zu hart em-
pfunden worden. Die Frage der Fahrlässigkeit bedarf hier überhaupt einer
sorgfältigen Erörterung. Wer sich in Abschätzung einer Entfernung oder
in der Geschwindigkeit eines herankommenden Gefährts irrt, handelt noch nicht
fahrlässig; bekanntlich erweist sich die menschliche Beurteilung gerade solcher
Wahrnehmungen oft als recht trügerisch. Man muß deshalb von einem ge-
wöhnlichen Kutscher, der eine ganze belebte Straße zu übersehen und oft
nicht berechenbare Tiere zu leiten hat, nicht die Ruhe und Ueberlegungsfähig-
keit desjenigen verlangen, der hinterher am grünen Tisch den Fall übersinnt.