Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 251
Telegraphenbeschädigung, vorsätzliche.
8 317. (L.) Wer vorsätzlich und rechtswidrig den Betrieb einer zu
öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanlage dadurch verhindert oder ge—
fährdet, daß er Teile oder Zubehörungen derselben beschädigt oder Veränderungen
daran vornimmt, wird mit Gefängnis von einem Monat bis zu drei Jahren
bestraft.
Vorsätzlich, d. h. der Täter muß die Beschädigung oder Veränderung
der Anlage und die Verhinderung oder Gefährdung des Betriebes wollen.
Fahrlässige Telegraphenbeschädigung.
§ 318. (L.) Wer fahrlässigerweise durch eine der vorbezeichneten Hand-
lungen den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanlage
verhindert oder gefährdet, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit
Geldstrafe bis zu neunhundert Mark bestraft.
Gleiche Strafe trifft die zur Beaufsichtigung und Bedienung der
Telegraphenanlagen und ihrer Zubehörungen angestellten Personen, wenn sie
durch Vernachlässigung der ihnen obliegenden Pflichten den Betrieb verhindern
oder gefährden.
Fahrlässigkeit s. § 121. Vergl. 8§ 317 u. 316.
Rohrpostanlagen, Fernsprechanlagen.
§ 318 a. (L.) Die Vorschriften in den 88 317 und 318 finden gleich-
mäßig Anwendung auf die Verhinderung oder Gefährdung des Betriebes der
zu öffentlichen Zwecken dienenden Rohrpostanlagen.
Unter Telegraphenanlagen im Sinne der §8 317 und 318 sind Fern-
sprechanlagen mitbegriffen.
Nebenstrafe für Angestellte.
§ 319. Wird einer der in den §§ 316 und 318 erwähnten Angestellten
wegen einer der in den §8§ 315—318 bezeichneten Handlungen verurteilt, so
kann derselbe zugleich für unfähig zu einer Beschäftigung im Eisenbahn= oder
Telegraphendienste oder in bestimmten Zweigen dieser Dienste erklärt werden.
Folgen der Nebenstrafe.
§ 320. (L.) Die Vorsteher einer Eisenbahngesellschaft, sowie die Vor-
steher einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanstalt, welche nicht
sofort nach Mitteilung des rechtskräftigen Erkenntnisses die Entfernung des
Verurteilten bewirken, werden mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder
mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.