Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 251 
Telegraphenbeschädigung, vorsätzliche. 
8 317. (L.) Wer vorsätzlich und rechtswidrig den Betrieb einer zu 
öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanlage dadurch verhindert oder ge— 
fährdet, daß er Teile oder Zubehörungen derselben beschädigt oder Veränderungen 
daran vornimmt, wird mit Gefängnis von einem Monat bis zu drei Jahren 
bestraft. 
Vorsätzlich, d. h. der Täter muß die Beschädigung oder Veränderung 
der Anlage und die Verhinderung oder Gefährdung des Betriebes wollen. 
Fahrlässige Telegraphenbeschädigung. 
§ 318. (L.) Wer fahrlässigerweise durch eine der vorbezeichneten Hand- 
lungen den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanlage 
verhindert oder gefährdet, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit 
Geldstrafe bis zu neunhundert Mark bestraft. 
Gleiche Strafe trifft die zur Beaufsichtigung und Bedienung der 
Telegraphenanlagen und ihrer Zubehörungen angestellten Personen, wenn sie 
durch Vernachlässigung der ihnen obliegenden Pflichten den Betrieb verhindern 
oder gefährden. 
Fahrlässigkeit s. § 121. Vergl. 8§ 317 u. 316. 
Rohrpostanlagen, Fernsprechanlagen. 
§ 318 a. (L.) Die Vorschriften in den 88 317 und 318 finden gleich- 
mäßig Anwendung auf die Verhinderung oder Gefährdung des Betriebes der 
zu öffentlichen Zwecken dienenden Rohrpostanlagen. 
Unter Telegraphenanlagen im Sinne der §8 317 und 318 sind Fern- 
sprechanlagen mitbegriffen. 
Nebenstrafe für Angestellte. 
§ 319. Wird einer der in den §§ 316 und 318 erwähnten Angestellten 
wegen einer der in den §8§ 315—318 bezeichneten Handlungen verurteilt, so 
kann derselbe zugleich für unfähig zu einer Beschäftigung im Eisenbahn= oder 
Telegraphendienste oder in bestimmten Zweigen dieser Dienste erklärt werden. 
Folgen der Nebenstrafe. 
§ 320. (L.) Die Vorsteher einer Eisenbahngesellschaft, sowie die Vor- 
steher einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanstalt, welche nicht 
sofort nach Mitteilung des rechtskräftigen Erkenntnisses die Entfernung des 
Verurteilten bewirken, werden mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder 
mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
	        
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