Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 255
Bau: Hochbau, Wasser-, Straßen= und Bergbau. Nicht nur Neubau,
auch Reparaturbau und Abbruch. Zur Ausführung des Baues gehören
alle Arbeiten, welche zur Herstellung des Werkes dienen, also auch Aus-
schachtungen, Fundamentenbau, Steinsprengungen, Gerüstaufrichtung. Die
anerkannten Regeln der Baukunst beziehen sich auf die technische
Konstruktion und die gesundheitlichen Gesichtspunkte (Hausschwamm). Der gegen-
wärtige Zustand muß andere, d. h. einzelne, im Gegensatze zum Leiter und Aus-
führer des Baues, also auch die beim Baue beschäftigten Personen (nicht nötig
eine gemeine Gefahr) gefährden § 330 straft Vorsatz und Fahrlässigkeit. Fahr-
lässigkeit s. S 121.
28. Abschnitt.
Verbrechen und Vergehen im Amte.
Sogenannte passive Bestechung.
§ 331. (L.) Ein Beamter, welcher für eine in sein Amt einschlagende,
an sich nicht pflichtwidrige Handlung Geschenke oder andere Vorteile annimmt,
fordert oder sich versprechen läßt, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark
oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.
Den Begriff des Beamten auch im Sinne der folgenden Para=
graphen gibt 8 359. Für eine in sein Amt einschlagende Hand-
lung, d. h im erkennbaren Zusammenhange mit einer vergangenen, gegen-
wärtigen oder künftigen innerhalb der amtlichen Funktionen des Beamten
liegenden Handlung (Unterlassung). Werden die Geschenke oder anderen
Vorteile (auch Beischlafsvollziehung) in Anerkennung persönlicher Eigen-
schaften, aus Dankbarkeit, persönlichem Wohlwollen, Mitleid, Pietät usw. ge-
geben oder vom Beamten in der Voraussetzung eines solchen Beweggrundes
angenommen, ist der Tatbestand nicht gegeben. Handlungen, welche nicht zu
den amtlichen Funktionen gehören, sondern nur unter Einsetzung des amt-
lichen Einflusses vorgenommen werden, gehören nicht hierher. Wer die Ge-
schenke gewährt oder verspricht, ist straflos, nicht Teilnehmer.
§ 332. (L.) Ein Beamter, welcher für eine Handlung, die eine Ver-
letzung einer Amts= oder Dienstpflicht enthält, Geschenke oder andere Vorteile
annimmt, fordert oder sich versprechen läßt, wird wegen Bestechung mit Zucht-
haus bis zu fünf Jahren bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe ein.
Vergl. § 331. Der Beamte muß wissen, daß die Handlung seine
Amts= oder Dienstpflicht verletzt. Der Geber muß wissen, daß der Beamte
keinen Anspruch auf das Geschenk oder den Vorteil hat. Der Geschenkgeber
ist nach § 333 strafbar.