Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 257
Rechtssache ist auch eine Strafsache, gerichtliche, polizeiliche oder
Verwaltungsstrafsache. Vorsätzlich, d. h. den Erfolg der Begünstigung
oder Benachteiligung beabsichtigend.
§ 337 list ersetzt durch § 67 des Ges. über die Beurkundung des Personen-
standes und der Eheschließung v. 6. Febr. 1875. (R.G.B. S. 23.)
Schließung neuer Ehe.
§ 338. (L.) Ein Religionsdiener oder Personenstandsbeamter, welcher,
wissend, daß eine Person verheiratet ist, eine neue Ehe derselben schließt, wird
mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft. (Vgl. 8 171).
Mißbrauch der Amtsgewalt.
8§ 339. (I.) Ein Beamter, welcher durch Mißbrauch seiner Amtsgewalt
oder durch Androhung eines bestimmten Mißbrauchs derselben jemand zu
einer Handlung, Duldung oder Unterlassung widerrechtlich nötigt, wird mit
Gefängnis bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
In den Fällen der §§ 106, 107, 167 und 253 tritt die daselbst an-
gedrohte Strafe ein, wenn die Handlung von einem Beamten, wenn auch ohne
Gewalt oder Drohung, aber durch Mißbrauch seiner Amtsgewalt oder An-
drohung eines bestimmten Mißbrauchs derselben begangen ist.
Wegen widerrechtlicher Nötigung vergl. § 240. Der erlaubte
Endzweck (z. B. Herbeiführung eines Geständnisses eines Beschuldigten, den der
Beamte für schuldig hält) schließt die Widerrechtlichkeit (des Mittels) nicht
aus. Nicht nur anwendbar auf Exekutivbeamte, sondern auf alle Beamte,
welche durch Mißbrauch der Amtsgewalt mittelbar oder unmittelbar einen
Erfolg herbeiführen können.
Körperverletzung bei Amtsausübung.
8 340. (L.) Ein Beamter, welcher in Ausübung oder in Veranlassung
der Ausübung seines Amtes vorsätzlich eine Körperverletzung begeht oder be-
gehen läßt, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. Sind
mildernde Umstände vorhanden, so kann die Strafe bis auf einen Tag Ge-
fängnis ermäßigt oder auf Geldstrafe bis zu neunhundert Mark erkannt
werden.
(Sw.) Ist die Körperletzung eine schwere, so ist auf Zuchthaus nicht
unter zwei Jahren zu erkennen. Sind mildernde Umstände vorhanden, so
tritt Gefängnisstrafe nicht unter drei Monaten ein.
Körperverletzung vergl. 8§ 223, 223 a; schwere Körperverletzung
§ 224. In Ausübung des Amtes, d. h. in amtlicher Eigenschaft auf-
tretend; in Veranlassung der Ausübung, d. h. durch eine Amts-
17