Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

24 I. Gerichtsverfassungsgesetz. — 4. Titel. 
keiner Beziehung zu der Urteilsfällung stehen, und welche auch ohne vorgängige 
mündliche Verhandlung erlassen werden können. 
Die außerhalb der Hauptverhandlung erforderlichen Entscheidungen werden 
von dem Amtsrichter erlassen. 
§ 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur 
von einem Deutschen versehen werden. 
Befähigung. 
8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 
1. Personen, welche die Befähigung infolge strafgerichtlicher Verurteilung 
verloren haben; 
2. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Ver- 
brechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der 
bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffent- 
licher Amter zur Folge haben kann; 
3. Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung 
über ihr Vermögen beschränkt sind. 
§ 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 
1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste 
Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 
2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz 
in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 
3. Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus 
öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von 
Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; 
4. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem 
Amte nicht geeignet sind; 
5. Dienstboten. 
§ 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 
1. Minister; 
2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; 
3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt 
werden können; 
4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landezsgesetze jederzeit einst- 
weilig in den Ruhestand versetzt werden können; 
5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft;
	        
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