258 III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil.
handlung verursacht oder veranlaßt. Der Lehrer, welcher Beamter ist, bei
vorsätzlicher Mißhandlung und bewußter Ueberschreitung des Züchtigungsrechtes
nach 8 340 straffällig. Neben der Strafe kann gegen den Beamten auf
Buße (8 231) erkannt werden.
Amtliche Freiheitsberaubung.
§s 341. (L. bez. Sw.) Ein Beamter, welcher vorsätzlich, ohne hierzu
berechtigt zu sein, eine Verhaftung oder vorläufige Ergreifung und Festnahme
oder Zwangsgestellung vornimmt oder vornehmen läßt, oder die Dauer einer
Freiheitsentziehung verlängert, wird nach Vorschrift des § 239, jedoch mindestens
mit Gefängnis von drei Monaten bestraft.
Anwendbar auf alle Beamten, nicht nur auf solche, welche zur Vor-
nahme von Verhaftungen zuständig sind. Vergl. § 112 ff. der Strafprozeß-
ordnung; §8 890, 901—904 der Zivilprozeßordnung, 8 106 der Konkurs-
ordnung. Frrt sich der Beamte über seine Berechtigung, ist er nicht straffällig.
Hausfriedensbruch in Amtsausübung.
§ 342. (L.) Ein Beamter, der in Ausübung oder in Veranlassung
der Ausübung seines Amtes einen Hausfriedensbruch (§ 123) begeht, wird
mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert
Mark bestraft.
In Ausübung oder Veranlassung der Ausübung des
Amtes vergl. § 340. Vergl. § 102 ff. der Strafprozeßordnung.
Erpressung von Geständnissen.
§ 343. (L.) Ein Beamter, welcher in einer Untersuchung Zwangs-
mittel anwendet oder anwenden läßt, um Geständnisse oder Aussagen zu er-
pressen, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.
Untersuchung, d. h. gerichtliche oder disziplinarische, geführt vom
Gericht, Staatsanwalt oder Polizeibehörde. Zwangsmittel, körperliche
und nichtkörperliche.
Untersuchung wider besseres Wissen.
§ 344. (Sw.) Ein Beamter, welcher vorsätzlich zum Nachteile einer
Person, deren Unschuld ihm bekannt ist, die Eröffnung oder Fortsetzung einer
Untersuchung beantragt oder beschließt, wird mit Zuchthaus bestraft.
Untersuchung siehe § 343. Fahrlässigkeit siehe § 121. Der Beamte
muß bei Anwendung der von ihm zu fordernden Sorgfalt haben erkennen
können, daß er die Strafe nicht vollstrecken durfte.
Strafvollstreckung wider besseres Wissen oder fahrlässig.
§ 345. (Sw.) Gleiche Strafe trifft den Beamten, welcher vorsätzlich
eine Strafe vollstrecken läßt, von der er weiß, daß sie überhaupt nicht oder
nicht der Art oder dem Maße nach vollstreckt werden darf.