Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 261 
wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft; auch kann auf Verlust 
der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
Der Versuch ist strafbar. 
Der Beamte braucht zur Empfangnahme nicht zuständig gewesen zu 
sein, er muß sie aber in amtlicher Eigenschaft entgegengenommen haben. 
Begriff der Unterschlagung s. 8 246. 
Erschwerung. 
§ 351. (Sw.) Hat der Beamte in Beziehung auf die Unterschlagung 
die zur Eintragung oder Kontrole der Einnahmen oder Ausgaben bestimmten 
Rechnungen, Register oder Bücher unrichtig geführt, verfälscht oder unterdrückt, 
oder unrichtige Abschlüsse oder Auszüge aus diesen Rechnungen, Registern 
oder Büchern, oder unrichtige Beläge zu denselben vorgelegt, oder ist in Be- 
ziehung auf die Unterschlagung auf Fässern, Beuteln oder Packeten der Geld- 
inhalt fälschlich bezeichnet, so ist auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu erkennen. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter 
sechs Monaten ein. 
In Beziehung auf die Unterschlagung, d. h. um diese vor- 
zubereiten, zu ermöglichen, zu erleichtern, zu verdecken. Unrichtig geführt, 
d. h. einen Eintrag unterlassen. Verfälscht, d. h. die richtig geführten 
Bücher verändert; unterdrückt, d. h. der Benutzung dauernd oder vorüber- 
gehend entzogen. 
Gebührenüberhebung. 
§ 352. (L.) Ein Beamter, Advokat, Anwalt oder sonstiger Rechts- 
beistand, welcher Gebühren oder andere Vergütungen für amtliche Verrichtungen 
zu seinem Vorteile zu erheben hat, wird, wenn er Gebühren oder Vergütungen 
erhebt, von denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur 
in geringerem Betrage verschuldet, mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark 
oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 6 
Vergütungen, z. B. Schreibgebühren und Reisekosten der Gerichts- 
vollzieher. Zu seinem Vorteil, d. h. der Beamte usw. muß die Forderung 
kraft eigenen Rechts haben, also der Rechtsanwalt nur gegenüber seincr 
Partei, nicht gegenüber der zur Kostenerstattung verpflichteten Gegenpartei. 
Versuch, z. B. durch erfolglose Abforderung. 
Abgabenüberhebung. 
§ 353. (L.) Ein Beamter, welcher Steuern, Gebühren oder andere 
Abgaben für eine öffentliche Kasse zu erheben hat, wird, wenn er Abgaben, 
von denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem
	        
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