262 III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil.
Betrage verschuldet, erhebt, und das rechtswidrig Erhobene ganz oder zum
teil nicht zur Kasse bringt, mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.
Gleiche Strafe trifft den Beamten, welcher bei amtlichen Ausgaben an
Geld oder Naturalien dem Empfänger vorsätzlich und rechtswidrig Abzüge
macht und die Ausgaben als vollständig geleistet in Rechnung stellt.
Zur Kasse bringen, d. h. als erhobene Abgabe an die Kasse ab-
führen. Es liegt nicht vor, wenn mit dem angeführten Gelde Kassendefekte
gedeckt werden sollen.
Sogenaunter Arnim-Paragraph. (Diplomatischer Ungehorsam.)
§ 353a. (L.) Ein Beamter im Dienste des Auswärtigen Amtes des
Deutschen Reichs, welcher die Amtsverschwiegenheit dadurch verletzt, daß er
ihm amtlich anvertraute oder zugängliche Schriftstücke oder eine ihm von
seinem Vorgesetzten erteilte Anweisung oder deren Inhalt anderen widerrechtlich
mitteilt, wird, sofern nicht nach anderen Bestimmungen eine schwerere Strafe
verwirkt ist, mit Gefängnis oder mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark
bestraft.
Gleiche Strafe trifft einen mit einer auswärtigen Mission betrauten
oder bei einer solchen beschäftigten Beamten, welcher den ihm durch seinen
Vorgesetzten amtlich erteilten Anweisungen vorsätzlich zuwiderhandelt, oder
welcher in der Absicht, seinen Vorgesetzten in dessen amtlichen Handlungen
irre zu leiten, demselben erdichtete oder entstellte Tatsachen berichtet.
Postbeamtenvergehen.
§ 354. (L.) Ein Postbeamter, welcher die der Post anvertrauten
Briefe oder Packete in anderen, als den im Gesetze vorgesehenen Fällen er-
öffnet oder unterdrückt, oder einem anderen wissentlich eine solche Handlung
gestattet, oder ihm dabei wissentlich Hülfe leistet, wird mit Gefängnis nicht
unter drei Monaten bestraft.
Der Post anvertraut ist ein Brief schon mit Einlegen in den
Briefkasten. Eröffnen ist jede Tätigkeit, durch welche der Verschluß beseitigt
oder unwirksam gemacht wird. Unterdrücken: dem Postverkehr dauernd
oder zeitweise entziehen, beseitigen. Briefe, auch Postkarten und Post-
anweisungen. — Postg. v. 28./10. 71 § 5: Das Briefgeheimnis ist un-
verletzlich. Die bei strafgerichtlichen Untersuchungen und in Konkurs= und
zivilprozessualischen Fällen notwendigen Ausnahmen sind durch ein Reichs-
gesetz festzustellen. Vergl. über Beschlagnahme von Briefen: Str. P.O.
88 99—101, 110.