Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 263 
Telegraphenbeamtenvergehen. 
§ 355. (L.) Telegraphenbeamte oder andere mit der Beaussichtigung 
und Bedienung einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanstalt 
betraute Personen, welche die einer Telegraphenanstalt anvertrauten Depeschen 
verfälschen oder in anderen, als in den im Gesetze vorgesehenen Fällen eröffnen 
oder unterdrücken, oder von ihrem Inhalte Dritte rechtswidrig benachrichtigen, 
oder einem anderen wissentlich eine solche Handlung gestatten oder ihm dabei 
wissentlich Hülfe leisten, werden mit Gefängnis nicht unter drei Monaten 
bestraft. 
Ueber Beschlagnahme von Telegrammen Str. P. O. 88 99—101. 
Sogenannte Prävarikation. 
§ 356. (L.) Ein Advokat, Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, 
welcher bei den ihm vermöge seiner amtlichen Eigenschaft anvertrauten An- 
gelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand 
pflichtwidrig dient, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. 
(I.) Handelt derselbe im Einverständnisse mit der Gegenpartei zum 
Nachteile seiner Partei, so tritt Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren ein. 
Der Anwalt soll in derselben Rechtssache (nicht formeller Rechts- 
streit oder Prozeß, sondern rechtliche Angelegenheit in sachlicher Beziehung) 
nicht einer Partei gegen die andere dienen: ein solches Dienen ist pflicht- 
widrig. Straflos die Beratung beider Parteien im beiderseitigen Interesse. 
Amtliche Verleitung zur Straftat im Amte. 
§ 357. Ein Amtsvorgesetzter, welcher seine Untergebenen zu einer 
strafbaren Handlung im Amte vorsätzlich verleitet oder zu verleiten unternimmt, 
oder eine solche strafbare Handlung seiner Untergebenen wissentlich geschehen 
läßt, hat die auf diese strafbare Handlung angedrohte Strafe verwirkt. 
Dieselbe Bestimmung findet auf einen Beamten Anwendung, welchem 
eine Aufsicht oder Kontrole über die Amtegeschäfte eines anderen Beamten 
übertragen ist, sofern die von diesem letzteren Beamten begangene strafbare 
Handlung die zur Aufsicht oder Kontrole gehörenden Geschäfte betrifft. 
Nebenstrafe bei §§ 331 usw. 
§ 358. Neben der nach Vorschrift der §§ 331, 339 bis 341, 352 bis 
355 und 357 erkannten Gefängnisstrafe kann auf Verlust der Fähigkeit zur 
Bekleidung öffentlicher Aemter auf die Dauer von einem bis zu fünf Jahren 
erkannt werden. 
Eine Gefängnisstrafe von 3 Monaten (88 32, 35) ist hier nicht Vor- 
aussetzung.
	        
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