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III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil.
Papieren ähnlich sind, anfertigt oder verbreitet, oder wer Stempel,
Stiche, Platten oder andere Formen, welche zur Anfertigung von
solchen Drucksachen oder Abbildungen dienen können, anfertigt;
Strafbar wegen der Gefährlichkeit des Mißbrauchs zu Zwecken
der Täuschung. Die Aehnlichkeit unterliegt der tatsächlichen Be-
urteilung im Einzelfalle.
Abbildung des Kaiserl. Adlers.
7. wer unbefugt die Abbildung des Kaiserlichen Wappens oder von
Wappen eines Bundesfürsten oder von Landeswappen gebraucht;
Wappen eines Bundesfürsten oder Landeswappen,
d. h. nur deutsche.
Der kaiserliche Adler kann von allen deutschen Fabrikanten, jedoch
nicht in der Form eines Wappenschildes, zur Bezeichnung von Waren
oder auf Etiketten gebraucht werden, vergl. Kaiserl. Erl. vom 16./3.
u. Bek. des Reichsk. v. 11./4. 72 (R. G. Bl. S. 90 u. 93).
Unbefugtes Amtskleid usw.
8. wer unbefugt eine Uniform, eine Amtskleidung, ein Amtszeichen, einen
Orden oder ein Ehrenzeichen trägt, oder Titel, Würden oder Adels-
prädikate annimmt, ingleichen wer sich eines ihm nicht zukommenden
Namens einem zuständigen Beamten gegenüber bedient;
Titel ist eine durch höhere Verleihung erworbene Benennung
mit Rangstellung. Annehmen, d. h. sich beilegen.
Zuständiger Beamter, d. h., dem Recht auf Erforschung des
Namens zusteht. Zukommender Name, nur Vor= und Zunamen.
Kassen ohne Genehmigung.
9. wer gesetzlichen Bestimmungen zuwider ohne Genehmigung der Staats-
behörde Aussteuer-, Sterbe= oder Witwenkassen, Versicherungsanstalten
oder andere dergleichen Gesellschaften oder Anstalten errichtet, welche
bestimmt sind, gegen Zahlung eines Einkaufsgeldes oder gegen Leistung
von Geldbeiträgen beim Eintritte gewisser Bedingungen oder Fristen,
Zahlungen an Kapital oder Rente zu leisten;
Verweigerte Hülfe bei Unglücksfällen usw.
10. wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not von
der Polizeibehörde oder deren Stellvertreter zur Hülfe aufgefordert,
keine Folge leistet, obgleich er der Aufforderung ohne erhebliche
eigne Gefahr genügen konnte;
Vergl. Postg. § 21; Strandungs-O. v. 17./5. 74 § 9. Gemeine
Gefahr 8 312.