Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

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III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil. 
Papieren ähnlich sind, anfertigt oder verbreitet, oder wer Stempel, 
Stiche, Platten oder andere Formen, welche zur Anfertigung von 
solchen Drucksachen oder Abbildungen dienen können, anfertigt; 
Strafbar wegen der Gefährlichkeit des Mißbrauchs zu Zwecken 
der Täuschung. Die Aehnlichkeit unterliegt der tatsächlichen Be- 
urteilung im Einzelfalle. 
Abbildung des Kaiserl. Adlers. 
7. wer unbefugt die Abbildung des Kaiserlichen Wappens oder von 
Wappen eines Bundesfürsten oder von Landeswappen gebraucht; 
Wappen eines Bundesfürsten oder Landeswappen, 
d. h. nur deutsche. 
Der kaiserliche Adler kann von allen deutschen Fabrikanten, jedoch 
nicht in der Form eines Wappenschildes, zur Bezeichnung von Waren 
oder auf Etiketten gebraucht werden, vergl. Kaiserl. Erl. vom 16./3. 
u. Bek. des Reichsk. v. 11./4. 72 (R. G. Bl. S. 90 u. 93). 
Unbefugtes Amtskleid usw. 
8. wer unbefugt eine Uniform, eine Amtskleidung, ein Amtszeichen, einen 
Orden oder ein Ehrenzeichen trägt, oder Titel, Würden oder Adels- 
prädikate annimmt, ingleichen wer sich eines ihm nicht zukommenden 
Namens einem zuständigen Beamten gegenüber bedient; 
Titel ist eine durch höhere Verleihung erworbene Benennung 
mit Rangstellung. Annehmen, d. h. sich beilegen. 
Zuständiger Beamter, d. h., dem Recht auf Erforschung des 
Namens zusteht. Zukommender Name, nur Vor= und Zunamen. 
Kassen ohne Genehmigung. 
9. wer gesetzlichen Bestimmungen zuwider ohne Genehmigung der Staats- 
behörde Aussteuer-, Sterbe= oder Witwenkassen, Versicherungsanstalten 
oder andere dergleichen Gesellschaften oder Anstalten errichtet, welche 
bestimmt sind, gegen Zahlung eines Einkaufsgeldes oder gegen Leistung 
von Geldbeiträgen beim Eintritte gewisser Bedingungen oder Fristen, 
Zahlungen an Kapital oder Rente zu leisten; 
Verweigerte Hülfe bei Unglücksfällen usw. 
10. wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not von 
der Polizeibehörde oder deren Stellvertreter zur Hülfe aufgefordert, 
keine Folge leistet, obgleich er der Aufforderung ohne erhebliche 
eigne Gefahr genügen konnte; 
Vergl. Postg. § 21; Strandungs-O. v. 17./5. 74 § 9. Gemeine 
Gefahr 8 312.
	        
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