Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 267
Lärm und Unfug.
11. wer ungebührlicherweise ruhestörenden Lärm erregt oder wer groben
Unfug verübt;
Der Lärm muß geeignet sein, die Ruhe einer größeren
oder kleineren Oeffentlichkeit (z. B. die Bewohner eines Hauses) zu stören,
er braucht sie nicht wirklich gestört zu haben. Der Lärm muß in un-
gebührlicherweise vorsätzlich erregt worden sein, d. h. ohne Berechtigung,
zur Ungebühr. Beispiele: bellender Hund, krähender Hahn, Klavierspiel,
Pfeifen, Hausglockeläuten. Verübung groben Unfugs liegt vor, wenn
eine Handlung vorsätzlich vorgenommen wird, welche geeignet ist, eine
größere oder kleinere Oeffentlichkeit ohne Befugnis unmittelbar zu
verletzen oder zu gefährden. Beispiele: Angriff auf offener Straße,
Ansprechen einer ehrbaren Dame seiten eines Mannes auf offener Straße
zu Zwecken unlauterer Bekanntschaft; Entblößen der Geschlechtsteile auf
offener Straße, beunruhigende Zeitungsartikel. In beiden Fällen muß der
Täter das Geräusch oder die Unfugshandlung vorsätzlich wollen und
ermessen können, daß er hierdurch die Oeffentlichkeit stören, belästigen
oder gefährden könne und hierzu kein Recht habe. Wer zum Ge-
räusch oder der Unfugshandlung ein Recht zu haben glaubt, nicht
strafbar. Verübung groben Unfugs bezeichnet keine subsidiäre Straf-
vorschrift allgemeiner Art und ist auf ungebührliche Aeußerungen der
Presse nur, sofern sie unmittelbar die äußere Ordnung oder Ruhe ver-
letzen, anwendbar. Sozialdemokratische Kundgebung, insbesondere das
demonstrative Tragen einer roten Fahne, kann grober Unfug sein.
Pfandleiher.
12. wer als Pfandleiher oder Rückkaufshändler bei Ausübung seines Ge-
werbes den darüber erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, insbesondere
den durch Landesgesetz oder Anordnung der zuständigen Behörde
bestimmten Zinsfuß überschreitet;
Gew.-O. 88 38, 35.
Tierquälerei.
13. wer öffentlich oder in Aergernis erregender Weise Tiere boshaft
quält oder roh mißhandelt;
Oeffentlich, d. h. mit der Möglichkeit der Wahrnehmung
seiten einer unbegrenzten Anzahl Menschen. In Aergernis
erregender Weise, es muß eine Person Anstoß genommen haben.
Boshaftes Quälen, nicht zu einem vernünftigen Zwecke, sondern
aus böser Absicht, um des Quälens selbst willen. Rohe Miß-
handlung, körperliche Mißhandlung in einer eine gemeine Gesinnung
offenbarenden Weise; kann auch durch Unterlassung (Nichtgewährung
von Futter) geschehen.