268 III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil.
Kalten von Gläcksspielen.
14. wer unbefugt auf einem öffentlichen Wege, einer Straße, einem
öffentlichen Platze oder in einem öffentlichen Versammlungsorte
Glücksspiele hält.
Glücksspiel, s. 8 284. Glücksspiele halten, d. h. als
Unternehmer veranstalten (also nicht der sogenannte Bankhalter bei um-
gehender Bank). Es braucht noch nicht gespielt worden zu sein; es
genügt, wenn die Möglichkeit zum Spiele geboten wird. Oeffent-
licher Weg, Straße, wenn sie der Benutzung des Publikums freigegeben
sind. Gewerbsmäßigkeit nicht erforderlich.
Nebenstrafe.
In den Fällen der Nummern 1, 2, 4, 5, 6 und 14 kann neben der
Geldstrafe oder der Haft auf Einziehung der Risse von Festungen oder
Festungswerken, der Vorräte von Waffen oder Schießbedarf, der Stempel,
Siegel, Stiche, Platten oder anderen Formen, der Abdrücke oder Abbildungen
oder der auf dem Spieltische oder in der Bank befindlichen Gelder erkannt
werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht.
Vergl. §8 40, 42.
§ 361. Mit Haft wird bestraft:
Zuwiderhandlung bei Polizeiaussicht.
1. wer, nachdem er unter Polizei-Aufsicht gestellt worden ist, den in-
folge derselben ihm auferlegten Beschränkungen zuwiderhandelt:
Vergl. 8§ 38, 39.
Verbotswidrige Rückkehr.
2. wer, nachdem er des Bundesgebietes oder des Gebietes eines
Bundesstaates verwiesen ist, ohne Erlaubnis zurückkehrt;
Vergl. §§ 39 Nr. 2, 284 A. 2, 362 A. 3.
Landstreicherei.
3. wer als Landstreicher umherzieht;
Landstreicher: mittel= und erwerbszweckloses Umherziehen.
Betteln.
4. wer bettelt oder Kinder zum Betteln anleitet oder ausschickt, oder
Personen, welche seiner Gewalt und Aussicht untergeben sind und
zu seiner Hausgenossenschaft gehören, vom Betteln abzuhalten
unterläßt;
Betteln, d. i. ansprechen um milde Gaben. Bestimmte Be-
ziehungen zum Angesprochenen (Verwandtschaft, Gleichheit des Erwerbes
oder Berufs) können die Strafbarkeit ausschließen.