Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 269
10.
Trunk, Spiel des Unterhaltspflichtigen.
wer sich dem Spiel, Trunk oder Müßiggang dergestalt hingibt, daß
er in einen Zustand gerät, in welchem zu seinem Unterhalte oder
zum Unterhalte derjenigen, zu deren Ernährung er verpflichtet ist,
durch Vermittelung der Behörde fremde Hilfe in Anspruch genommen
werden muß:
Zuwiderhandlung bei Gewerbsunzucht.
eine Weibsperson, welche wegen gewerbsmäßiger Unzucht einer polizei-
lichen Aufsicht unterstellt ist, wenn sie den in dieser Hinsicht zur
Sicherung der Gesundheit, der öffentlichen Ordnung und des öffent-
lichen Anstandes erlassenen polizeilichen Vorschriften zuwiderhandelt,
oder welche, ohne einer solchen Aufsicht unterstellt zu sein, gewerbs-
mäßig Unzucht treibt;
Arbeitsscheu des Almosenempfängers.
wer, wenn er aus öffentlichen Armenmitteln eine Unterstützung
empfängt, sich aus Arbeitsscheu weigert, die ihm von der Behörde
angewiesene, seinen Kräften angemessene Arbeit zu verrichten;
Nichtverschaffung von Unterkommen.
wer nach Verlust seines bisherigen Unterkommens binnen der ihm von
der zuständigen Behörde bestimmten Frist sich kein anderweitiges
Unterkommen verschafft hat und auch nicht nachweisen kann, daß er
solches der von ihm angewandten Bemühungen ungeachtet nicht ver-
mocht habe; Abhaltung von Diebstahl usw.
wer Kinder oder andere unter seiner Gewalt stehende Personen,
welche seiner Aufsicht untergeben sind und zu seiner Hausgenossen-
schaft gehören, von der Begehung von Diebstählen, sowie von der
Begehung strafbarer Verletzungen der Zoll= oder Steuergesetze, oder
der Gesetze zum Schutze der Forsten, der Feldfrüchte, der Jagd oder
der Fischerei abzuhalten unterläßt. Die Vorschriften dieser Gesetze
über die Haftbarkeit für die den Täter treffenden Geldstrafen oder
anderen Geldleistungen werden hierdurch nicht berührt;
Entziehung der Unterhaltspflicht.
wer, obschon er in der Lage ist, diejenigen, zu deren Ernährung
er verpflichtet ist, zu unterhalten, sich der Unterhaltspflicht trotz
der Aufforderung der zuständigen Behörde derart entzieht, daß
durch Vermittelung der Behörde fremde Hülfe in Anspruch
genommen werden muß.