Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

270 III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil. 
Geldstrafe. 
In den Fällen der Nr. 9 und 10 kann statt der Haft auf Geld— 
strafe bis zu einhundertfünzig Mark erkannt werden. 
Geschärfte Haft. 
§ 362. Die nach Vorschrift des § 361 Nr. 3 bis 8 Verurteilten können 
zu Arbeiten, welche ihren Fähigkeiten und Verhältnissen angemessen sind, 
innerhalb und, sofern sie von anderen freien Arbeitern getrennt gehalten 
werden, auch außerhalb der Strafanstalt angehalten werden. 
Ueberweisung an die Landespolizeibehörde. 
Bei der Verurteilung zur Haft kann zugleich erkannt werden, daß die 
verurteilte Person nach verbüßter Strafe der Landespolizeibehörde zu über- 
weisen sei. Im Falle des § 361 Nr. 4 ist dieses jedoch nur dann zulässig, 
wenn der Verurteilte in den letzten drei Jahren wegen dieser Uebertretung 
mehrmals rechtskräftig verurteilt worden ist, oder wenn derselbe unter Drohungen 
oder mit Waffen gebettelt hat. 
Es genügt eine zweimalige Verurteilung wegen Bettelns in den letzten 
3 Jahren. 
Durch die Ueberweisung erhält die Landespolizeibehörde die Befugnis, 
die verurteilte Person bis zu zwei Jahren entweder in ein Arbeitshaus unter- 
zubringen oder zu gemeinnützigen Arbeiten zu verwenden. Im Falle des 
§ 361 Nr. 6 kann die Landespolizeibehörde die verurteilte Person statt in 
ein Arbeitshaus in eine Besserungs= oder Erziehungsanstalt oder in ein Ayl 
unterbringen; die Unterbringung in ein Arbeitshaus ist unzulässig, falls die 
verurteilte Person zur Zeit der Verurteilung das achtzehnte Lebensjahr noch 
nicht vollendet hat. 
Verweisung des Ausländers. 
Ist gegen einen Ausländer auf Ueberweisung an die Landespolizeibehörde 
erkannt, so kann neben oder an Stelle der Unterbringung Verweisung aus 
dem Bundesgebiet eintreten. 
Falsche Legitimationspapiere. 
§ 363. Wer, um Behörden oder Privatpersonen zum Zwgwecke seines 
besseren Fortkommens oder des besseren Fortkommens eines anderen zu täuschen, 
Pässe, Militärabschiede, Wanderbücher oder sonstige Legitimationspapiere, 
Dienst= oder Arbeitsbücher oder sonstige auf grund besonderer Vorschriften 
auszustellende Zeugnisse, sowie Führungs= oder Fähigkeitszeugnisse falsch
	        
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