Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 271 
anfertigt oder verfälscht, oder wissentlich von einer solchen falschen oder 
verfälschten Urkunde Gebrauch macht, wird mit Haft oder mit Geldstrafe bis 
zu einhundertfünfzig Mark bestraft. 
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher zu demselben Zwecke von solchen 
für einen anderen ausgestellten echten Urkunden, als ob sie für ihn ausgestellt 
seien, Gebrauch macht, oder welcher solche für ihn ausgestellte Urkunden einem 
anderen zu dem gedachten Zwecke überläßt. 
Zum Zwecke seines besseren Fortkommens, d. h. um sich 
durch Ausweis über die persönlichen Verhältnisse Gelegenheit zu wirtschaft- 
licher Verbesserung zu verschaffen, z. B. Fälschung zum Zwecke des Bettelns, 
behufs Zulassung zu einer Staatsprüfung, zwecks Erlangung einer Schank- 
konzession. In solchen Fällen scheidet der Begriff der Urkundenfälschung 
(§ 267 ff.) also aus. Soll aber mit dem gefälschten Papier nicht ein Aus- 
weis über die Person hergestellt, sondern ein bestimmtes Recht erlangt oder 
ein Dritter in einem Rechte geschädigt werden, so liegt Urkundenfälschung vor. 
Verwendetes Stempelpapier usw. 
§ 364. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark wird bestraft, 
wer wissentlich schon einmal verwendetes Stempelpapier nach gänzlicher oder 
teilweiser Entfernung der darauf gesetzten Schriftzeichen, oder schon einmal 
verwendete Stempelmarken, Stempelblankette oder ausgeschnittene oder sonst 
abgetrennte Stempelabdrücke der im § 276 bezeichneten Art veräußert oder 
feilhält. 
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher wissentlich schon einmal ver- 
wendete Post= oder Telegraphenwertzeichen nach gänzlicher oder teilweiser Ent- 
fernung des Entwertungszeichens veräußert oder feilhält. 
Vergl. 88 275, 276. 
Uebertretene Polizeistunde. 
§ 365. Wer in einer Schankstube oder an einem öffentlichen Ver— 
gnügungsorte über die gebotene Polizeistunde hinaus verweilt, ungeachtet der 
Wirt, sein Vertreter oder ein Polizeibeamter ihn zum Fortgehen aufgefordert 
hat, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehn Mark bestraft. 
Gebotene Polizeistunde, d. h. ein für alle mal im Ver- 
ordnungswege festgesetzt oder auf grund einer solchen an einzelnen Wirt 
speziell erlassen; Schankstuben und öffentliche Vergnügungsorte, 
also nicht: geschlossene Gesellschaften. 
Der Wirt, welcher das Verweilen seiner Gäste über die gebotene Polizei- 
stunde hinaus duldet, wird mit Geldstrafe bis zu sechszig Mark oder mit Haft 
bis zu vierzehn Tagen bestraft.
	        
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