Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

272 III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil. 
§ 366. Mit Geldstrafe bis zu sechszig Mark oder mit Haft bis zu 
vierzehn Tagen wird bestraft: 
Sonntagsstörung. 
1. wer den gegen die Störung der Feier der Sonn= und Festtage 
erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt; 
Handlungen, welche die äußere Ruhe und Heilighaltung der 
Sonn= u. Festtage verletzen. Ueber die Vorschriften betr. die Gewerbe- 
Sonntagsruhe s. Gew. O. S88 41 a, 55 àa, 105 ff. 
Schnelles Fahren usw. 
2. wer in Städten oder Dörfern übermäßig schnell fährt oder reitet, 
oder auf öffentlichen Straßen oder Plätzen der Städte oder Dörfer 
mit gemeiner Gefahr Pferde einfährt oder zureitet; 
Verhindertes Vorbeifahren. 
3. wer auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder Wasserstraßen 
das Vorbeifahren anderer mutwillig verhindert; 
Schlitten ohne Deichsel und Schelle. 
4. wer in Städten mit Schlitten ohne feste Deichsel oder ohne Ge- 
läute oder Schelle fährt; 
Gefährdendes Stehenlassen von Tieren. 
5. wer Tiere in Städten oder Dörfern, auf öffentlichen Wegen, 
Straßen oder Plätzen, oder an anderen Orten, wo sie durch Aus- 
reißen, Schlagen oder auf andere Weise Schaden anrichten können, 
mit Vernachlässigung der erforderlichen Sicherheitsmaßregeln stehen 
läßt oder fährt; 
Hetzen von Hunden. 
6. wer Hunde auf Menschen hetzt; 
Werfen von Steinen. 
7. wer Steine oder andere harte Körper oder Unrat auf Menschen, 
auf Pferde oder andere Zug= oder Lasttiere, gegen fremde Häuser, 
Gebäude oder Einschließungen, oder in Gärten oder eingeschlossene 
Räume wirft; 
Auf Menschen, d. h. auch ohne zu treffen. 
Herabfallenlassen von Sachen. 
8. wer nach einer öffentlichen Straße oder Wasserstraße, oder nach 
Orten hinaus, wo Menschen zu verkehren pflegen, Sachen, durch 
deren Umstürzen oder Herabfallen jemand beschädigt werden kann,
	        
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