Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 273
10.
ohne gehörige Befestigung aufstellt oder aufhängt, oder Sachen
auf eine Weise ausgießt oder auswirft, daß dadurch jemand be—
schädigt oder verunreinigt werden kann;
Verkehrshinderung auf Wegen usw.
wer auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder Wasserstraßen
Gegenstände, durch welche der freie Verkehr gehindert wird, auf-
stellt, hinlegt oder liegen läßt;
Polizeiverordnung zur Sicherheit usw.
wer die zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit, Reinlichkeit
und Ruhe auf den öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder
Wasserstraßen erlassenen Polizeiverordnungen übertritt.
Schutz der Dünen.
§ 366 a. Wer die zum Schutze der Dünen und der Fluß= und Meeres-
ufer, sowie der auf denselben vorhandenen Anpflanzungen und Anlagen er-
lassenen Polizeiverordnungen übertritt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundert-
fünfzig Mark oder mit Haft bestraft.
*&* 367. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft
wird bestraft:
1.
Heimliche Beerdigung usw.
wer ohne Vorwissen der Behörde einen Leichnam beerdigt oder
beiseite schafft, oder wer unbefugt einen Teil einer Leiche aus
dem Gewahrsam der dazu berechtigten Personen wegnimmt;
Vergl. 8 168.
Vorzeitiges Beerdigen.
wer den polizeilichen Anordnungen über vorzeitige Beerdigung ent—
gegenhandelt;
Zubereitung von Gift und Arzneien.
wer ohne polizeiliche Erlaubnis Gift oder Arzneien, soweit der
Handel mit denselben nicht freigegeben ist, zubereitet, feilhält, ver-
kauft oder sonst an andere überläßt;
Vergl. Gew. O. §§ 6, 29, 34, 147 Nr. 1 u. V.O. 27./1. 90,
betr. den Verkehr mit Arzneimitteln — (R. G. Bl. S. 9.).
Zubereitung von Schießpulver.
.l wer ohne die vorgeschriebene Erlaubnis Schießpulver oder andere
explodierende Stoffe oder Feuerwerke zubereitet;
Vergl. Gew. O. §8 16, 147 Nr. 2; Sprengstoff-G. 88 1, 9.
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