Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

274 III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil. 
Aufbewahrung von Gift usw. 
5. wer bei der Aufbewahrung oder bei der Beförderung von Gift- 
waren, Schießpulver oder Feuerwerken, oder bei der Aufbewahrung, 
Beförderung, Verausgabung oder Verwendung von Sprengstoffen 
oder anderen explodierenden Stoffen, oder bei Ausübung der Be- 
fugnis zur Zubereitung oder Feilhaltung dieser Gegenstände, sowie 
der Arzneien die deshalb ergangenen Verordnungen nicht befolgt: 
Vergl. Sprengstoff-G. §8§ 1, 9; Eisenbahn-Verkehrsordnung v. 
28./10. 1899 (R.G.Bl. S. 557) 88 49 ff.; Postordnung § 10 ff. 
Versendung von entzündlichen Gegenständen. 
5 a. wer bei Versendung oder Beförderung von leicht entzündlichen 
oder ätzenden Gegenständen durch die Post die deshalb ergangenen 
Verordnungen nicht befolgt; 
Vergl. § 10 ff. d. Postordnung. 
Aufbewahrung selbstentzündlicher Waren ufw. 
6. wer Waren, Materialien oder andere Vorräte, welche sich leicht 
von selbst entzünden oder leicht Feuer fangen, an Orten oder in 
Behältnissen aufbewahrt, wo ihre Entzündung gefährlich werden 
kann, oder wer Stoffe, die nicht ohne Gefahr einer Entzündung 
bei einander liegen können, ohne Absonderung aufbewahrt; 
Aufbewahren, bis zur bestimmungsgemäßen Verwendung lagern 
lassen. 
Verfälschte Getränke und Eßwaren. 
7. wer verfälschte oder verdorbene Getränke oder Eßwaren, insbesondere 
trichinenhaltiges Fleisch feilhält oder verkauft; 
Nr. 7 ist durch §§ 10 ff. Ges. vom 14./5. 79 nicht aufgehoben, 
sondern findet Anwendung, soweit nicht der Tatbestand d. 88 10, 11 
desselben gegeben ist. Feilhalten, d. h. zum Verkauf bereit halten. 
Selbstgeschoffe, Schießen, Feuerwerk ohne polizeiliche Genehmigung. 
8. wer ohne polizeiliche Erlaubnis an bewohnten oder von Menschen 
besuchten Orten Selbstgeschosse, Schlageisen oder Fußangeln legt, 
oder an solchen Orten mit Feuergewehr oder anderem Schießwerk- 
zeuge schießt, oder Feuerwerkskörper abbrennt; 
Waffen in Stöcken. 
9. wer einem gesetzlichen Verbot zuwider Stoß-, Hieb= oder Schuß- 
waffen, welche in Stöcken oder Röhren oder in ährlicher Weise 
verborgen sind, feilhält oder mit sich führt;
	        
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