276 III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil.
Abhalten von Versteigerungen.
16. wer den über das Abhalten von öffentlichen Versteigerungen und
über das Verabfolgen geistiger Getränke vor und bei öffentlichen
Versteigerungen erlassenen polizeilichen Anordnungen zuwiderhandelt.
Einziehung.
In den Fällen der Nr. 7 bis 9 kann neben der Geldstrafe oder der
Haft auf die Einziehung der verfälschten oder verdorbenen Getränke oder Eß—
waren, ingleichen der Selbstgeschosse, Schlageisen oder Fußangeln, sowie der
verbotenen Waffen erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten
gehören oder nicht.
Vergl. 88 40, 42.
§ 368. Mit Geldstrafe bis zu sechszig Mark oder mit Haft bis zu
vierzehn Tagen wird bestraft:
Schließung der Weinberge.
1. wer den polizeilichen Anordnungen über die Schließung der Wein-
berge zuwiderhandelt;
Unterlassenes Raupen.
2. wer das durch gesetzliche oder polizeiliche Anordnungen gebotene
Raupen unterläßt;
Feuerstätten ohne polizeiliche Erlaubnis.
3. wer ohne polizeiliche Erlaubnis eine neue Feuerstätte errichtet
oder eine bereits vorhandene an einen anderen Ort verlegt;
Mit der Errichtung oder Verlegung beginnt die Verjährung.
(Kein Dauerdelikt.)
Unterhaltung der Feuerstätten.
4. wer es unterläßt, dafür zu sorgen, daß die Feuerstätten in seinem
Hause in baulichem und brandsicherem Zustande unterhalten, oder
daß die Schornsteine zur rechten Zeit gereinigt werden;
Betreten mit unverwahrtem Licht.
5. wer Scheunen, Ställe, Böden oder andere Räume, welche zur Auf-
bewahrung feuerfangender Sachen dienen, mit unverwahrtem Feuer
oder Licht betritt oder sich denselben mit unverwahrtem Feuer oder
Licht nähert;
Brennende verschlossene Tabakspfeise, je nach den Umständen
des Falles.
Feueranzünden in Wäldern.
6. wer an gefährlichen Stellen in Wäldern oder Haiden, oder in
gefährlicher Nähe von Gebäuden oder feuerfangenden Sachen Feuer
anzündet;