Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

276 III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil. 
Abhalten von Versteigerungen. 
16. wer den über das Abhalten von öffentlichen Versteigerungen und 
über das Verabfolgen geistiger Getränke vor und bei öffentlichen 
Versteigerungen erlassenen polizeilichen Anordnungen zuwiderhandelt. 
Einziehung. 
In den Fällen der Nr. 7 bis 9 kann neben der Geldstrafe oder der 
Haft auf die Einziehung der verfälschten oder verdorbenen Getränke oder Eß— 
waren, ingleichen der Selbstgeschosse, Schlageisen oder Fußangeln, sowie der 
verbotenen Waffen erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten 
gehören oder nicht. 
Vergl. 88 40, 42. 
§ 368. Mit Geldstrafe bis zu sechszig Mark oder mit Haft bis zu 
vierzehn Tagen wird bestraft: 
Schließung der Weinberge. 
1. wer den polizeilichen Anordnungen über die Schließung der Wein- 
berge zuwiderhandelt; 
Unterlassenes Raupen. 
2. wer das durch gesetzliche oder polizeiliche Anordnungen gebotene 
Raupen unterläßt; 
Feuerstätten ohne polizeiliche Erlaubnis. 
3. wer ohne polizeiliche Erlaubnis eine neue Feuerstätte errichtet 
oder eine bereits vorhandene an einen anderen Ort verlegt; 
Mit der Errichtung oder Verlegung beginnt die Verjährung. 
(Kein Dauerdelikt.) 
Unterhaltung der Feuerstätten. 
4. wer es unterläßt, dafür zu sorgen, daß die Feuerstätten in seinem 
Hause in baulichem und brandsicherem Zustande unterhalten, oder 
daß die Schornsteine zur rechten Zeit gereinigt werden; 
Betreten mit unverwahrtem Licht. 
5. wer Scheunen, Ställe, Böden oder andere Räume, welche zur Auf- 
bewahrung feuerfangender Sachen dienen, mit unverwahrtem Feuer 
oder Licht betritt oder sich denselben mit unverwahrtem Feuer oder 
Licht nähert; 
Brennende verschlossene Tabakspfeise, je nach den Umständen 
des Falles. 
Feueranzünden in Wäldern. 
6. wer an gefährlichen Stellen in Wäldern oder Haiden, oder in 
gefährlicher Nähe von Gebäuden oder feuerfangenden Sachen Feuer 
anzündet;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.