Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 277 
Schießen und Feuerwerk in gefährlicher Nähe. 
7. wer in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder feuerfangenden Sachen 
mit Feuergewehr schießt oder Feuerwerke abbrennt; 
Feuerpolizeiliche Anordnungen. 
8. wer die polizeilich vorgeschriebenen Feuerlöschgerätschaften über- 
haupt nicht oder nicht in brauchbarem Zustande hält oder andere 
feuerpolizeiliche Anordnungen nicht befolgt; 
Unbefugtes Gehen über Gärten ufw. 
9. wer unbefugt über Gärten oder Weinberge, oder vor beendeter 
Ernte über Wiesen oder bestellte Aecker, oder über solche Aecker, 
Wiesen, Weiden oder Schonungen, welche mit einer Einfriedigung 
versehen sind, oder deren Betreten durch Warnungszeichen untersagt 
ist, oder auf einem durch Warnungszeichen geschlossenen Privatwege 
geht, fährt, reitet oder Vieh treibt; 
Betreten fremden Jagdreviers. 
10. wer ohne Genehmigung des Jagdberechtigten oder ohne sonstige 
Befugnis auf einem fremden Jagdgebiete außerhalb des öffentlichen, 
zum gemeinen Gebrauche bestimmten Weges, wenn auch nicht 
jagend, doch zur Jagd ausgerüstet, betroffen wird; 
Betroffen wird, d. h. nicht: unbedingt getroffen oder gesehen 
wird; sondern: wer auf einem freinden Jagdgebiete außerhalb des öffentl. 
usw. sich befindet. Die Böschungen und Seitengräben des zum ge- 
meinen Gebrauche (zum Gehen, Reiten, Fahren, Viehtreiben) bestimmten 
Weges gehören nicht zu demselben. 
Ausnehmen von Eiern und Jungen. 
11. wer unbefugt Eier oder Junge von jagdbarem Federwild oder 
von Singvögeln ausnimmt. 
Vgl. R.G., betr. den Schutz von Vögeln vom 22. März 1888 
(R.G. Bl. S. 111). 
§369. Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu 
vier Wochen werden bestraft: 
Verbotene Anfertigung von Schlüsseln. 
1. Schlosser, welche ohne obrigkeitliche Anweisung oder ohne Ge- 
nehmigung des Inhabers einer Wohnung Schlüssel zu Zimmern 
oder Behältnissen in der letzteren anfertigen oder Schlösser an 
denselben öffnen, ohne Genehmigung des Hausbesitzers oder seines 
Stellvertreters einen Hausschlüssel anfertigen, oder ohne Erlaubnis 
der Polizeibehörde Nachschlüssel oder Dietriche verabfolgen;
	        
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