Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

26 I. Gerichtsverfassungsgesetz. — 4. Titel. 
Wird nach Absendung der Urliste die Berichtigung derselben erforderlich, 
so hat der Gemeindevorsteher hiervon dem Amtsrichter Anzeige zu machen. 
d 39. Der Amtsrichter stellt die Urlisten des Bezirks zusammen und 
bereitet den Beschluß über die Einsprachen gegen dieselben vor. Er hat die 
Beachtung der Vorschriften des § 36 Abs. 2 zu prüfen und die Abstellung 
etwaiger Mängel zu veranlassen. 
§ 40. Bei dem Amtsgerichte tritt alljährlich ein Ausschuß zusammen. 
Der Ausschuß besteht aus dem Amtsrichter als Vorsitzenden und einem 
von der Landesregierung zu bestimmenden Staatsverwaltungsbeamten, sowie 
sieben Vertrauensmännern als Beisitzern. 
Die Vertrauensmänner werden aus den Einwohnern des Amtsgerichts- 
bezirks gewählt. 
Die Wahl erfolgt nach näherer Bestimmung der Landesgesetze durch die 
Vertretungen der Kreise, Aemter, Gemeinden und dergleichen Verbände; wenn 
solche Vertretungen nicht vorhanden sind, durch den Amtsrichter. Letzterer hat 
die Vertrauensmänner vornehmlich aus den Vorstehern der vorbezeichneten Ver- 
bände zu wählen. 1 
Zur Beschlußfähigkeit des Ausschusses genügt die Anwesenheit des Vor- 
sitzenden, des Staatsverwaltungsbeamten und dreier Vertrauensmänner. Der 
Ausschuß faßt seine Beschlüsse nach der absoluten Mehrheit der Stimmen. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
§ 41. Der Ausschuß entscheidet über die gegen die Urliste erhobenen Ein- 
sprachen. Die Entscheidungen sind zu Protokoll zu vermerken. Beschwerde findet 
nicht statt. 
Jahresliste. 
*42. Aus der berichtigten Urliste wählt der Ausschuß für das nächste 
Geschäftsjahr: 
1. die erforderliche Zahl von Schöffen; 
2. die erforderliche Zahl derjenigen Personen, welche in der von dem 
Ausschusse festzusetzenden Reihenfolge an die Stelle wegfallender 
Schöffen treten (Hülfsschöffen). Die Wahl ist auf Personen zu 
richten, welche am Sitze des Amtsgerichts oder in dessen nächster 
Umgebung wohnen. 
§ 43. Die für jedes Amtsgericht erforderliche Zahl von Hauptschöffen 
und Hülfsschöffen wird durch die Landesjustizverwaltung bestimmt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.