278 III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil.
Ungeaichte oder unrichtige Maße usw.
2. Gewerbtreibende, bei denen zum Gebrauche in ihrem Gewerbe ge-
eignete, mit dem gesetzlichen Aichungsstempel nicht versehene oder
unrichtige Maße, Gewichte oder Wagen vorgefunden werden, oder
welche sich einer anderen Verletzung der Vorschriften über die Maß-
und Gewichtspolizei schuldig machen;
Vgl. Maß= und Gewichtsordnung v. 17./8. 68 (8.G.Bl.
S. 473—478); Ges., betr. Abänderung d. Maß= u. Gewichtsordn. v.
26./4. 93, R.G. Bl. S. 151; u. Aichordnung v. 27./12. 84 (Bei-
lage zu Nr. 5 d. R.G.BBl. 1885); Bekanntmach., betr. Abänderung u.
Ergänzung d. Aichordnung v. 14./1. 93. R.G.Bl. S. 6; Bekanntmach.,
betr. Aichung v. chemischen Meßgeräten v. 26./7. 93, R.G.Bl. S. 237.
Feuerstätten Gewerbtreibender.
3. Gewerbtreibende, welche in Feuer arbeiten, wenn sie die Vor-
schriften nicht befolgen, welche von der Polizeibehörde wegen An-
legung und Verwahrung ihrer Feuerstätten, sowie wegen der Art
und der Zeit, sich des Feuers zu bedienen, erlassen sind.
Einziehung.
Im Falle der Nr. 2 ist neben der Geldstrafe oder der Haft auf die
Einziehung der vorschriftswidrigen Maße, Gewichte, Wagen oder sonstigen
Meßwerkzeuge zu erkennen.
8 370. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft
wird bestraft:
Unbefugtes Abgraben.
1. wer unbefugt ein fremdes Grundstück, einen öffentlichen oder
Privatweg oder einen Grenzrain durch Abgraben oder Abpflügen
verringert;
Daß der Täter Eigentümer oder Miteigentümer des den Rain
bildenden Grund und Bodens ist, schließt die Strafbarkeit nicht aus.
Unbefugtes Graben von Erde, Steinen usw.
2. wer unbefugt von öffentlichen oder Privatwegen Erde, Steine oder
Rasen, oder aus Grundstücken, welche einem anderen gehören,
Erde, Lehm, Sand, Grand oder Mergel gräbt, Plaggen oder
Bülten haut, Rasen, Steine, Mineralien, zu deren Gewinnung es
einer Verleihung, einer Konzession oder einer Erlaubnis der Be-
hörde nicht bedarf, oder ähnliche Gegenstände wegnimmt;
Auch ungestochener Torf fällt hierunter.