Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 279
Kauf von Montierungsstücken usw.
3. wer von einem zum Dienststande gehörenden Unteroffizier oder
Gemeinen des Heeres oder der Marine ohne die schriftliche Er—
laubnis des vorgesetzten Kommandeurs Montierungs= oder Armatur-
stücke kauft oder zum Pfande nimmt;
Unberechtigtes Fischen.
4. wer unberechtigt fischt oder krebst;
Vergl. § 296; fischt, d. h. nicht bloß Fische, auch Muscheln usw.
Mundraub.
5. wer Nahrungs= oder Genußmittel von unbedeutendem Werte oder
in geringer Menge zum alsbaldigen Verbrauche entwendet.
Eine Entwendung, welche von Verwandten aufsteigender Linie
gegen Verwandte absteigender Linie oder von einem Ehegatten gegen
den anderen begangen worden ist, bleibt straflos;
Diese Bestimmung enthält eine Ausnahme von 8 242 ff.
(Diebstahl); sie ist nicht auf Fälle von Unterschlagung anwendbar.
Nahrungsmittel, nur für Menschen. Ob ein unbedeutender
Wert vorliegt, ist nach den Verhältnissen des Verletzten und des Täters
zu beurteilen. Genußmittel, nicht: Blumen, Feuerungsmittel, aber
Tabak und Zigarren. Zum alsbaldigen Verbrauch, seiten des
Täters oder eines Dritten, wenn der Wille des Täters auf Befriedigung
eines augenblicklichen Bedürfnisses oder Gelüstes gerichtet ist. Ent-
wendung unter den Erschwerungen des § 243 bleibt Uebertretung.
Wegnahme von Fütterungsgegenständen.
6. wer Getreide oder andere zur Fütterung des Viehes bestimmte
oder geeignete Gegenstände wider Willen des Eigentümers weg-
nimmt, um dessen Vieh damit zu füttern.
Strafantrag.
In den Fällen der Nr. 5 und 6 tritt die Verfolgung nur auf Antrag
ein. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig.
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