1. Bürgerliches Gesetzbuch
vom 18. August 1896.
(Reichsgesetzblatt 1896, Seite 195.)
(Auszug.)
Erstes Buch.
Allgemeiner Teil.
Volljährigkeit.
§ 2. Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des einundzwanzigsten
Lebensjahres ein.
Die Person des Minderjährigen kommt in den Strafgesetzen mehrfach
vor (§§ 65, 235, 237, 301 ff. Str. G. B. usw.).
Wohnsitz.
§ 7. Wer sich an einem Orte ständig niederläßt, begründet an diesem
Orte seinen Wohnsitz.
Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.
Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen
aufgehoben wird, sie aufzugeben.
Gerichtsstand des Wohnsitzes s. 8 8 d. Str. Pr. O.
§ 8. Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,
kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder be-
gründen noch aufheben.
§ 9. Eine Militärperson hat ihren Wohnsitz am Garnisonorte. Als
Wohnsitz einer Militärperson, deren Truppenteil im Inlande keinen Garnison-
ort hat, gilt der letzte inländische Garnisonort des Truppenteils.
Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Militärpersonen, die nur
zur Erfüllung der Wehrpflicht dienen oder die nicht selbständig einen Wohnsitz
begründen können.