Allgemeiner Teil. 283
8 96. Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstücke verbunden
sind, gelten als Bestandteile des Grundstücks.
3. B. Grunddienstbarkeiten (s. 8 1018).
Zubehör.
8 97. Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Haupt-
sache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt
sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Ver-
hältnisse stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht
als Zubehör angesehen wird.
Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen
Zweck einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft. Die vorüber-
gehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehör-
eigenschaft nicht auf.
Z. B. bei einem Grundstücke die Winterfenster, nicht aber ohne weiteres
die Grasmähmaschine und der Gartenschlauch. Das Zubehör ist für die
Hypothek mitverhaftet (8 1120).
§ 98. Dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache sind zu dienen be-
stimmt:
1. bei einem Gebäude, das für einen gewerblichen Betrieb dauernd
eingerichtet ist, insbesondere bei einer Mühle, einer Schmiede,
einem Brauhaus, einer Fabrik, die zu dem Betriebe bestimmten
Maschinen und sonstigen Gerätschaften;
2. bei einem Landgute das zum Wirtschaftsbetriebe bestimmte Gerät
und Vieh, die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Fort-
führung der Wirtschaft bis zu der Zeit erforderlich sind, zu welcher
gleiche oder ähnliche Erzeugnisse voraussichtlich gewonnen werden,
sowie der vorhandene auf dem Gute gewonnene Dünger.
Geschäftsunfähigkeit.
§ 104. Geschäftsunfähig ist:
1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat;
2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden
Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern
nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist;
3. wer wegen Geisteskrankheit entmündigt ist.
Dieser und die folgenden Paragraphen sind von Bedeutung für die
Giltigkeit einer Verpflichtung.