Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

286 IV. 1. Bürgerliches Gesetzbuch. — Erstes Buch. 
Scheingeschäft. 
§ 117. Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber 
abzugeben ist, mit dessen Einverständnisse nur zum Schein abgegeben, so ist 
sie nichtig. 
Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so 
finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung. 
Das Vorliegen eines Scheingeschäfts ist für den Tatbestand von 8 288 
des Str. G. Bs. ohne Einfluß. 
Auslegung von Willenserklärungen. 
§ 133. Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche 
Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks 
zu haften. 
Nichtige Rechtsgeschäfte. 
§ 134. Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, 
ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. 
Wird jemand durch betrügerische Täuschung (8 263 Str. G. B.) zur 
Eingehung eines nichtigen Rechtsgeschäftes bestimmt, so ist er in seinem Ver- 
mögen nicht beschädigt, solange er nicht erfüllt hat; vollendeter Betrug also 
ausgeschlossen. 
§ 138. Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. 
Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung 
der Notlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines anderen sich oder 
einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren 
läßt, welche den Wert der Leistung dergestalt übersteigen, daß den Umständen 
nach die Vermögensvorteile in auffälligem Mißverhältnisse zu der Leistung stehen. 
§ 139. Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze 
Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, daß es auch ohne den 
nichtigen Teil vorgenommen sein würde. 
§ 140. Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines 
anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, daß dessen 
Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde. 
§ 141. Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, wercher es vor- 
genommen hat, bestätigt, so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen. 
Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt, so sind diese im 
Zweifel verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn der 
Vertrag von Anfang an giltig gewesen wäre.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.