286 IV. 1. Bürgerliches Gesetzbuch. — Erstes Buch.
Scheingeschäft.
§ 117. Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber
abzugeben ist, mit dessen Einverständnisse nur zum Schein abgegeben, so ist
sie nichtig.
Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so
finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.
Das Vorliegen eines Scheingeschäfts ist für den Tatbestand von 8 288
des Str. G. Bs. ohne Einfluß.
Auslegung von Willenserklärungen.
§ 133. Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche
Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks
zu haften.
Nichtige Rechtsgeschäfte.
§ 134. Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt,
ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Wird jemand durch betrügerische Täuschung (8 263 Str. G. B.) zur
Eingehung eines nichtigen Rechtsgeschäftes bestimmt, so ist er in seinem Ver-
mögen nicht beschädigt, solange er nicht erfüllt hat; vollendeter Betrug also
ausgeschlossen.
§ 138. Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung
der Notlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines anderen sich oder
einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren
läßt, welche den Wert der Leistung dergestalt übersteigen, daß den Umständen
nach die Vermögensvorteile in auffälligem Mißverhältnisse zu der Leistung stehen.
§ 139. Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze
Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, daß es auch ohne den
nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
§ 140. Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines
anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, daß dessen
Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.
§ 141. Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, wercher es vor-
genommen hat, bestätigt, so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen.
Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt, so sind diese im
Zweifel verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn der
Vertrag von Anfang an giltig gewesen wäre.