Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

288 IV. 1. Bürgerliches Gesetzbuch. — Erstes Buch. 
Der wirklich zum Inkasso Bevollmächtigte macht sich, wenn er die 
Kasse für sich behält, der Unterschlagung schuldig. Wer nicht vorhandene 
Inkassovollmacht dem Schuldner ausdrücklich oder stillschweigend durch Vor- 
legung von Rechnung oder Quittung vorspiegelt und ihn dadurch zur Be- 
zahlung bestimmt und die Zahlung beabsichtigterweise nicht abliefert, täuscht 
den Schuldner und schädigt diesen oder den Geschäftsherrn, je nachdem letzterer 
die Zahlung gegen sich gelten lassen muß. (8 263 Str.G. B.) 
§ 168. Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer 
Erteilung zu grunde liegenden Rechtsverhältnisse. Die Vollmacht ist auch bei 
dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses widerruflich,, sofern sich nicht aus 
diesem ein anderes ergibt. Auf die Erklärung des Widerrufs findet die 
Vorschrift des § 167 Abs. 1 entsprechende Anwendung. 
§ 169. Soweit nach den §§ 674, 729 die erloschene Vollmacht eines 
Beauftragten oder eines geschäftsführenden Gesellschafters als fortbestehend 
gilt, wirkt sie nicht zu gunsten eines Dritten, der bei der Vornahme eines 
Rechtsgeschäfts das Erlöschen kennt oder kennen muß. 
§ 170. Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten 
erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von 
dem Vollmachtgeber angezeigt wird. 
§ 171. Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder 
durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, daß er einen anderen bevollmächtigt 
habe, so ist dieser auf grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten 
gegenüber, im letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt. 
Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung in derselben 
Weise, wie sie erfolgt ist, widerrufen wird. 
8 172. Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den 
Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachts- 
urkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt. 
Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem 
Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird. 
§ 173. Die Vorschriften des § 170, des § 171 Abs. 2 und des § 172 
Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn der Dritte das Erlöschen der Ver- 
tretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt oder kennen muß. 
Chikane. 
§ 226. Die Ausübung eines Rechtes ist unzulässig, wenn sie nur den 
Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.
	        
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