288 IV. 1. Bürgerliches Gesetzbuch. — Erstes Buch.
Der wirklich zum Inkasso Bevollmächtigte macht sich, wenn er die
Kasse für sich behält, der Unterschlagung schuldig. Wer nicht vorhandene
Inkassovollmacht dem Schuldner ausdrücklich oder stillschweigend durch Vor-
legung von Rechnung oder Quittung vorspiegelt und ihn dadurch zur Be-
zahlung bestimmt und die Zahlung beabsichtigterweise nicht abliefert, täuscht
den Schuldner und schädigt diesen oder den Geschäftsherrn, je nachdem letzterer
die Zahlung gegen sich gelten lassen muß. (8 263 Str.G. B.)
§ 168. Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer
Erteilung zu grunde liegenden Rechtsverhältnisse. Die Vollmacht ist auch bei
dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses widerruflich,, sofern sich nicht aus
diesem ein anderes ergibt. Auf die Erklärung des Widerrufs findet die
Vorschrift des § 167 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
§ 169. Soweit nach den §§ 674, 729 die erloschene Vollmacht eines
Beauftragten oder eines geschäftsführenden Gesellschafters als fortbestehend
gilt, wirkt sie nicht zu gunsten eines Dritten, der bei der Vornahme eines
Rechtsgeschäfts das Erlöschen kennt oder kennen muß.
§ 170. Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten
erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von
dem Vollmachtgeber angezeigt wird.
§ 171. Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder
durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, daß er einen anderen bevollmächtigt
habe, so ist dieser auf grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten
gegenüber, im letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt.
Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung in derselben
Weise, wie sie erfolgt ist, widerrufen wird.
8 172. Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den
Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachts-
urkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt.
Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem
Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.
§ 173. Die Vorschriften des § 170, des § 171 Abs. 2 und des § 172
Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn der Dritte das Erlöschen der Ver-
tretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt oder kennen muß.
Chikane.
§ 226. Die Ausübung eines Rechtes ist unzulässig, wenn sie nur den
Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.