Allgemeiner Teil. 289
Notwehr.
§ 227. Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen
gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Siehe § 53 Str. G. B.
Selbsthülfe.
§ 228 Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie-
drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht wider-
rechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr
erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat
der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatze verpflichtet.
Die Bestimmungen über Selbsthülfe haben Bedeutung bei Nötigung
(§240 Str.G.B.), Bedrohung (§ 241 Str.G.B.), Sachbeschädigung (§ 303),
Freiheitsberaubung (8 239), Hausfriedensbruch (§ 123). Berechtigung zur
Selbsthülfe schließt die Strafbarkeit aus.
§ 229. Wer zum Zwecke der Selbsthülfe eine Sache wegnimmt, zerstört
oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthülfe einen Verpflichteten,
welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Ver-
pflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt,
handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hülfe nicht rechtzeitig zu er-
langen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, daß die Ver-
wirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.
§ 230. Die Selbsthülfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung
der Gefahr erforderlich ist.
Im Falle der Wegnahme von Sachen ist, sofern nicht Zwangsvollstreckung
erwirkt wird, der dingliche Arrest zu beantragen.
Im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist, sofern er nicht wieder
in Freiheit gesetzt wird, der persönliche Sicherheitsarrest bei dem Amtsgerichte
zu beantragen, in dessen Bezirke die Festnahme erfolgt ist; der Verpflichtete
ist unverzüglich dem Gerichte vorzuführen.
Wird der Arrestantrag verzögert oder abgelehnt, so hat die Rückgabe
der weggenommenen Sachen und die Freilassung des Festgenommenen unver-
züglich zu erfolgen.
§ 231. Wer eine der im § 229 bezeichneten Handlungen in der irrigen
Annahme vornimmt, daß die für den Ausschluß der Widerrechtlichkeit erforder-
lichen Voraussetzungen vorhanden seien, ist dem anderen Teile zum Schadens-
ersatze verpflichtet, auch wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht.
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