Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Recht der Schuldverhältnisse. 291 
Besteht Grund zu der Annahme, daß das Verzeichnis nicht mit der 
erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf 
Verlangen den Offenbarungseid dahin zu leisten: 
daß er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben 
habe, als er dazu im stande sei. 
Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung. 
§ 261. Der Offenbarungseid ist, sofern er nicht vor dem Prozeßgericht 
zu leisten ist, vor dem Amtsgericht des Orts zu leisten, an welchem die Ver- 
pflichtung zur Rechnungslegung oder zur Vorlegung des Verzeichnisses zu 
erfüllen ist. Hat der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder seinen Aufenthalt im 
Inlande, so kann er den Eid vor dem Amtsgericht des Wohnsitzes oder des 
Aufenthaltsorts leisten. 
Das Gericht kann eine den Umständen entsprechende Aenderung der 
Eidesnorm beschließen. 
Die Kosten der Abnahme des Eides hat derjenige zu tragen, welcher die 
Leistung des Eides verlangt. 
Zurückbehaltungsrecht. 
§ 273. Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf 
dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, 
so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnisse sich ein anderes ergibt, 
die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt 
wird (Zurückbehaltungsrecht). 
Wer zur Herausgabe eines Gegenstandes verpflichtet ist, hat das gleiche 
Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand 
oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, 
daß er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung 
erlangt hat. 
Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch 
Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist aus- 
geschlossen. 
Wer das Zurückbehaltungsrecht ausübt oder auszuüben glaubt, macht 
sich keiner Unterschlagung schuldig. 
Keine Zinsen von Verzugszinsen. 
d* 289. Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das 
Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens 
bleibt unberührt. 
Ueblicher Zinsfuß bei Wucher s. § 302 a ff. Str. G. B. 
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