Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Recht der Schuldverhältnisse. 293 
§ 390. Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht 
aufgerechnet werden. Die Verjährung schließt die Aufrechnung nicht aus, wenn 
die verjährte Forderung zu der Zeit, zu welcher sie gegen die andere Forderung 
aufgerechnet werden konnte, noch nicht verjährt war. 
Abtretung von Forderungen. 
8 398. Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit 
einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschlusse 
des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers. 
Betrug durch Abtretung einer Forderung unter Verschweigung, daß sie 
bereits an einen anderen abgetreten worden ist. 
§ 399. Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung 
an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung 
ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung 
mit dem Schuldner ausgeschlossen ist. 
§ 401. Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken oder 
Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten 
Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über. 
Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des 
Konkurses verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend 
machen. 
Gesamtschuldner. 
§ 421. Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, daß jeder die 
ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur 
einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die 
Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem 
Teile fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche 
Schuldner verpflichtet. 
Beispiel § 498 Str. P.O. 
*426. Die Gesamtschuldner sind im Verhältnisse zu einander zu gleichen 
Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem 
Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der 
Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen. 
Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt, und von den 
übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des 
Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Uebergang kann 
nicht zum Nachteile des Gläubigers geltend gemacht werden.
	        
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