Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

294 IV. 1. Bürgerliches Gesetzbuch. — 2. Buch. 
Kaufvertrag. 
§ 433. Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache ver- 
pflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache 
zu verschaffen. Der Verkäufer eines Rechtes ist verpflichtet, dem Käufer das 
Recht zu verschaffen und, wenn das Recht zum Besitz einer Sache berechtigt, 
die Sache zu übergeben. 
Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis 
zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. 
Mit Abschluß des Kaufvertrages geht also das Eigentum an der ver- 
kauften Sache vom Verkäufer an den Käufer nicht ohne weiteres über, sondern 
erst nach § 929 ff. 
Vorbehalt des Eigentums. 
§ 455. Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis 
zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, daß 
die Uebertragung des Eigentums unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger 
Zahlung des Kaufpreises erfolgt und daß der Verkäufer zum Rücktritte von dem 
Vertrage berechtigt ist, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug kommt. 
Bekannter Fall der Unterschlagung an unter Vorbehalt des Eigentums 
bis zur völligen Bezahlung verkauften oder vermieteten Sachen. 
Pfandrecht des Vermieters. 
8 559. Der Vermieter eines Grundstücks hat für seine Forderungen 
aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des 
Mieters. Für künftige Entschädigungsforderungen und für den Mietzins für 
eine spätere Zeit als das laufende und das folgende Mietjahr kann das Pfand- 
recht nicht geltend gemacht werden. Es erstreckt sich nicht auf die der Pfändung 
nicht unterworfenen Sachen. 
Das Pfandrecht besteht von Gesetzes wegen mit Einbringung der Sachen 
in die Mietswohnung; es braucht also nicht erst geltend gemacht zu werden. 
Wegen der nicht pfändbaren Sachen s. Zivilprozeßordnung. Von Bedeutung 
bei Pfandentstrickung (§ 289 Str.G. B.). 
§560. Das Pfandrecht des Vermieters erlischt mit der Entfernung 
der Sachen von dem Grundstück, es sei denn, daß die Entfernung ohne Wissen 
oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgt. Der Vermieter kann der 
Entfernung nicht widersprechen, wenn sie im regelmäßigen Betriebe des Ge- 
schäfts des Mieters oder den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entsprechend 
erfolgt oder wenn die zurückbleibenden Sachen zur Sicherung des Vermieters 
offenbar ausreichen.
	        
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