294 IV. 1. Bürgerliches Gesetzbuch. — 2. Buch.
Kaufvertrag.
§ 433. Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache ver-
pflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache
zu verschaffen. Der Verkäufer eines Rechtes ist verpflichtet, dem Käufer das
Recht zu verschaffen und, wenn das Recht zum Besitz einer Sache berechtigt,
die Sache zu übergeben.
Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis
zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Mit Abschluß des Kaufvertrages geht also das Eigentum an der ver-
kauften Sache vom Verkäufer an den Käufer nicht ohne weiteres über, sondern
erst nach § 929 ff.
Vorbehalt des Eigentums.
§ 455. Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis
zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, daß
die Uebertragung des Eigentums unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger
Zahlung des Kaufpreises erfolgt und daß der Verkäufer zum Rücktritte von dem
Vertrage berechtigt ist, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug kommt.
Bekannter Fall der Unterschlagung an unter Vorbehalt des Eigentums
bis zur völligen Bezahlung verkauften oder vermieteten Sachen.
Pfandrecht des Vermieters.
8 559. Der Vermieter eines Grundstücks hat für seine Forderungen
aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des
Mieters. Für künftige Entschädigungsforderungen und für den Mietzins für
eine spätere Zeit als das laufende und das folgende Mietjahr kann das Pfand-
recht nicht geltend gemacht werden. Es erstreckt sich nicht auf die der Pfändung
nicht unterworfenen Sachen.
Das Pfandrecht besteht von Gesetzes wegen mit Einbringung der Sachen
in die Mietswohnung; es braucht also nicht erst geltend gemacht zu werden.
Wegen der nicht pfändbaren Sachen s. Zivilprozeßordnung. Von Bedeutung
bei Pfandentstrickung (§ 289 Str.G. B.).
§560. Das Pfandrecht des Vermieters erlischt mit der Entfernung
der Sachen von dem Grundstück, es sei denn, daß die Entfernung ohne Wissen
oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgt. Der Vermieter kann der
Entfernung nicht widersprechen, wenn sie im regelmäßigen Betriebe des Ge-
schäfts des Mieters oder den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entsprechend
erfolgt oder wenn die zurückbleibenden Sachen zur Sicherung des Vermieters
offenbar ausreichen.