Recht der Schuldverhältnisse. 295
§ 561. Der Vermieter darf die Entfernung der seinem Pfandrecht
unterliegenden Sachen, soweit er ihr zu widersprechen berechtigt ist, auch ohne
Anrufen des Gerichts verhindern und, wenn der Mieter auszieht, die Sachen
in seinen Besitz nehmen.
Sind die Sachen ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters
entfernt worden, so kann er die Herausgabe zum Zwecke der Zurückschaffung
in das Grundstück und, wenn der Mieter ausgezogen ist, die Ueberlassung des
Besitzes verlangen. Das Pfandrecht erlischt mit dem Ablauf eines Monats,
nachdem der Vermieter von der Entfernung der Sachen Kenntnis erlangt hat,
wenn nicht der Vermieter diesen Anspruch vorher gerichtlich geltend gemacht hat.
Pfandrecht des Verpächters.
§ 585. Das Pfandrecht des Verpächters eines landwirtschaftlichen
Grundstücks kann für den gesamten Pachtzins geltend gemacht werden und
unterliegt nicht der im § 563 bestimmten Beschränkung. Es erstreckt sich auf
die Früchte des Grundstücks sowie auf die nach § 715 Nr. 5 der Zivilprozeß-
ordnung der Pfändung nicht unterworfenen Sachen.
Von Bedeutung bei Pfandentstrickung (§ 289 Str.G.B.).
Pfandrecht des Pächters.
§ 590. Dem Pächter eines Grundstücks steht für die Forderungen gegen
den Verpächter, die sich auf das mitgepachtete Inventar beziehen, ein Pfand-
recht an den in seinen Besitz gelangten Inventarstücken zu. Auf das Pfand-
recht findet die Vorschrift des § 562 Anwendung.
Von Bedeutung bei Pfandentstrickung (§ 289 Str.G.B.).
Schutz des Dienstverpflichteten gegen Gefahr für Leben und Gesundheit.
§ 618. Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerät-
schaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten
und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder
seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, daß der Verpflichtete gegen
Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienst-
leistung es gestattet.
Ist der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft ausgenommen, so hat
der Dienstberechtigte in Ansehung des Wohn= und Schlafraums, der Ver-
pflegung sowie der Arbeits= und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und
Anordnungen zu treffen, welche mit Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlich-
keit und die Religion des Verpflichteten erforderlich sind.