298 IV. 1. Bürgerliches Gesetzbuch. — 2. Buch. — 3. Buch.
§ 832. Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person
verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder
körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatze des Schadens
verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatz-
pflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der
Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.
Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der
Aufsicht durch Vertrag übernimmt.
Tier.
§s 833. Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder
die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der-
jenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus ent-
stehenden Schaden zu ersetzen.
§ 834. Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der
Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verant-
wortlich, den das Tier einem Dritten in der im § 833 bezeichneten Weise zu-
fügt. Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er bei der Führung der
Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der
Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
Drittes Zuch.
Sachenrecht.
Besitz.
§ 854. Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsäch-
lichen Gewalt über die Sache erworben.
Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerbe,
wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.
Begriff des Besitzes bei Unterschlagung und Diebstahl von Bedeutung.
§ 855. Uebt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen
anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Ver-
hältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen
des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer.
Der Verkäufer im Laden des das Geschäft leitenden Prinzipals hat
keinen Besitz an den Waren und dem Gelde in der Kasse; also nicht Unter-
schlagung, sondern Diebstahl bei Wegnahme.