Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

300 IV. 1. Bürgerliches Gesetzbuch. — 3. Buch. 
8 865. Die Vorschriften der 88 858 bis 864 gelten auch zu gunsten 
desjenigen, welcher nur einen Teil einer Sache, insbesondere abgesonderte Wohn- 
räume oder andere Räume, besitzt. 
Mittelbarer Besitz. 
§ 868. Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, 
Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnisse, vermöge 
dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitze berechtigt oder ver- 
pflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitz). 
Beide Besitzer haben die in § 859 bezeichneten Rechte. 
Eigentumsübergang bei Grundstücken, Hypotheken usw. 
§s 873. Zur Uebertragung des Eigentums an einem Grundstücke, zur 
Belastung eines Grundstücks mit einem Rechte sowie zur Uebertragung oder 
Belastung eines solchen Rechtes ist die Einigung des Berechtigten und des 
anderen Teiles über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der 
Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein 
anderes vorschreibt. 
Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, 
wenn die Erklärungen gerichtlich oder notariell beurkundet oder vor dem 
Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Be- 
rechtigte dem andern Teile eine den Vorschriften der Grundbuchordnung ent- 
sprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat. 
Vollendeter Betrug bei Täuschung also nur, wenn der Beschädigte ent- 
weder durch die Form des § 873 gebunden ist oder die Gegenleistung ent- 
richtet oder sonst zufolge des Vertrags eine Aufwendung gemacht hat. Sonst 
nur Betrugsversuch. 
Inhalt des Eigentums. 
§ 903. Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder 
Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und 
andere von jeder Einwirkung ausschließen. 
Wurzeln, herüberragende Zweige. 
§ 1910. Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes 
oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, ab- 
schneiden und behalten. Das gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn 
der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur 
Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
	        
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