Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

304 IV. 1. Bürgerliches Gesetzbuch. — 3. Buch. 
§ 936. Ist eine veräußerte Sache mit dem Rechte eines Dritten be— 
lastet, so erlischt das Recht mit dem Erwerbe des Eigentums. In dem Falle 
des 8 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz 
von dem Veräußerer erlangt hatte. Erfolgt die Veräußerung nach § 930 
oder war die nach § 931 veräußerte Sache nicht im mittelbaren Besitze des 
Veräußerers, so erlischt das Recht des Dritten erst dann, wenn der Erwerber 
auf grund der Veräußerung den Besitz der Sache erlangt. 
Das Recht des Dritten erlischt nicht, wenn der Erwerber zu der nach 
Abs. 1 maßgebenden Zeit in Ansehung des Rechtes nicht in gutem Glauben ist. 
Steht im Falle des § 931 das Recht dem dritten Besitzer zu, so erlischt 
es auch dem gutgläubigen Erwerber gegenüber nicht. 
Eigentumserwerb durch Ersitzung. 
§ 937. Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitze hat, 
erwirbt das Eigentum (Ersitzung). 
Die Ersitzung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerbe 
des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er später erfährt, daß ihm 
das Eigentum nicht zusteht. 
Eigentumserwerb durch Verbindung. 
§ 946. Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstücke dergestalt 
verbunden, daß sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt 
sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache. 
Z. B. ein gestohlener Balken wird in das Haus verbaut. 
§ 947. Werden bewegliche Sachen mit einander dergestalt verbunden, 
daß sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so werden die 
bisherigen Eigentümer Miteigentümer dieser Sache; die Anteile bestimmen sich 
nach dem Verhältnisse des Wertes, den die Sachen zur Zeit der Verbindung haben. 
Ist eine der Sachen als die Hauptsache anzusehen, so erwirbt ihr Eigen- 
tümer das Alleineigentum. 
Der eine Miteigentümer kann sich zum Nachteile des andern des Dieb- 
stahls, der Unterschlagung, der Sachbeschädigung schuldig machen. 
Eigentumserwerb durch Vermischung oder Vermengung. 
§ 948. Werden bewegliche Sachen mit einander untrennbar vermischt 
oder vermengt, so finden die Vorschriften des § 947 entsprechende Anwendung. 
Der Untrennbarkeit steht es gleich, wenn die Trennung der vermischten 
oder vermengten Sache mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein würde. 
Siehe Anmerkung zu § 947.
	        
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