Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Sachenrecht. 309 
Hat der Finder nach der Ablieferung der Sache oder des Versteigerungs- 
erlöses an die Polizeibehörde auf grund der Vorschriften der §§ 973, 974 
das Eigentum erworben, so geht es auf die Gemeinde des Fundorts über, 
wenn nicht der Finder vor dem Ablauf einer ihm von der Polizeibehörde 
bestimmten Frist die Herausgabe verlangt. 
Fund in Räumen öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt. 
§ 978. Wer eine Sache in den Geschäftsräumen oder den Beförderungs- 
mitteln einer öffentlichen Behörde oder einer dem öffentlichen Verkehre dienenden 
Verkehrsanstalt findet und an sich nimmt, hat die Sache unverzüglich an die 
Behörde oder die Verkehrsanstalt oder an einen ihrer Angestellten abzuliefern. 
Die Vorschriften der §8§ 965 bis 977 finden keine Anwendung. 
Nichtablieferung allein noch keine Zueignung im Sinne von § 246 Str. G. B. 
Eigentumserwerb am Schatz. 
§ 984. Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, daß der 
Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und infolge der Ent- 
deckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker, 
zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz 
verborgen war. 
Zurückbehaltungsrecht des vom Eigentümer auf Herausgabe 
belangten Besitzers. 
§ 1000. Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, bis 
er wegen der ihm zu ersetzenden Verwendungen befriedigt wird. Das Zurück- 
behaltungsrecht steht ihm nicht zu, wenn er die Sache durch eine vorsätzlich 
begangene unerlaubte Handlung erlangt hat. 
Gegenüber der Aufforderung oder Klage des Eigentümers auf Herausgabe. 
Herausgabepflicht des Besitzers an einen früheren Besitzer. 
§ 1007. Wer eine bewegliche Sache im Besitze gehabt hat, kann von 
dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen, wenn dieser bei dem Er- 
werbe des Besitzes nicht in gutem Glauben war. 
Ist die Sache dem früheren Besitzer gestohlen worden, verloren gegangen 
oder sonst abhanden gekommen, so kann er die Herausgabe auch von einem 
gutgläubigen Besitzer verlangen, es sei denn, daß dieser Eigentümer der Sache 
ist oder die Sache ihm vor der Besitzzeit des früheren Besitzers abhanden 
gekommen war. Auf Geld und Inhaberpapiere findet diese Vorschrift keine 
Anwendung.
	        
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