Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

310 IV. 1. Bürgerliches Gesetzbuch. — 3. Buch. 
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der frühere Besitzer bei dem Er- 
werbe des Besitzes nicht in gutem Glauben war oder wenn er den Besitz auf— 
gegeben hat. Im übrigen finden die Vorschriften der 88 986 bis 1003 
entsprechende Anwendung. 
Begriff von Miteigentum. 
§ 1008. Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruch- 
teilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011. 
Wegen Diebstahl, Unterschlagung, Sachbeschädigung bei Miteigentum s.§ 947. 
Begriff der Grunddienstbarkeit. 
§ 1018. Ein Grundstück kann zu gunsten des jeweiligen Eigentümers 
eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, daß dieser das Grund- 
stück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder daß auf dem Grundstücke 
gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder daß die Ausübung 
eines Rechtes ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten 
Grundstücke dem anderen Grundstücke gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit). 
Selbsthülfe des Grunddienstbarkeitsberechtigten. 
§ 1029. Wird der Besitzer eines Grundstücks in der Ausübung einer 
für den Eigentümer im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit gestört, 
so finden die für den Besitzschutz geltenden Vorschriften entsprechende An- 
wendung, soweit die Dienstbarkeit innerhalb eines Jahres vor der Störung, 
sei es auch nur einmal, ausgeübt worden ist. 
Kann bei Hausfriedensbruch, Nötigung und Sachbeschädigung von Be- 
deutung sein. 
Begriff des Nießbrauchs. 
§ 1030. Eine Sache kann in der Weise belastet werden, daß derjenige, 
zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache 
zu ziehen (Nießbrauch). 
Der Nießbrauch kann durch den Ausschluß einzelner Nutzungen 
beschränkt werden. 
Nießbraucher = Nutznießer in § 289 Str.G. B. 
Nießbraucher zum Besitze berechtigt. 
§ 1036. Der Nießbraucher ist zum Besitze der Sache berechtigt. 
Er hat bei der Ausübung des Nutzungsrechts die bisherige wirtschaft- 
liche Bestimmung der Sache aufrechtzuerhalten und nach den Regeln einer 
ordnungsmäßigen Wirtschaft zu verfahren. 
S. 8§ 1030.
	        
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