Sachenrecht. 311
Begriff der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit.
§ 1090. Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß der-
jenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück
in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder daß ihm eine sonstige Befugnis
zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte
persönliche Dienstbarkeit).
Die Vorschriften der §§ 1020 bis 1024, 1026 bis 1029, 1061 finden
entsprechende Anwendung.
Bei Hausfriedensbruch, Nötigung und Sachbeschädigung von Bedeutung.
Begriff der Hypothek.
§ 1113. Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß an
denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme
zur Befriedigung wegen einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grund-
stücke zu zahlen ist (Hypothek).
Die Hypothek kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung
bestellt werden.
Was für die Hypothek haftet.
§ 1120. Die Hypothek erstreckt sich auf die von dem Grundstücke ge-
trennten Erzeugnisse und sonstigen Bestandteile, soweit sie nicht mit der
Trennung nach den §§ 954 bis 957 in das Eigentum eines anderen als des
Eigentümers oder des Eigenbesitzers des Grundstücks gelangt sind, sowie auf
das Zubehör des Grundstücks mit Ausnahme der Zubehörstücke, welche nicht
in das Eigentum des Eigentümers des Grundstücks gelangt sind.
Getrennte Erzeugnisse, Bestandteil (§ 93), Zubehör (§ 97). Von Be-
deutung bei § 289 Str.G. B.
§ 1121. Erzeugnisse und sonstige Bestandteile des Grundstücks sowie
Zubehörstücke werden von der Haftung frei, wenn sie veräußert und von dem
Grundstück entfernt werden, bevor sie zu gunsten des Gläubigers in Beschlag
genommen worden sind.
Erfolgt die Veräußerung vor der Entfernung, so kann sich der Erwerber
dem Gläubiger gegenüber nicht darauf berufen, daß er in Ansehung der Hypothek
in gutem Glauben gewesen sei. Entfernt der Erwerber die Sache von dem
Grundstücke, so ist eine vor der Entfernung erfolgte Beschlagnahme ihm gegen-
über nur wirksam, wenn er bei der Entfernung in Ansehung der Beschlag-
nahme nicht in gutem Glauben ist.