Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Sachenrecht. 311 
Begriff der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit. 
§ 1090. Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß der- 
jenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück 
in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder daß ihm eine sonstige Befugnis 
zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte 
persönliche Dienstbarkeit). 
Die Vorschriften der §§ 1020 bis 1024, 1026 bis 1029, 1061 finden 
entsprechende Anwendung. 
Bei Hausfriedensbruch, Nötigung und Sachbeschädigung von Bedeutung. 
Begriff der Hypothek. 
§ 1113. Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß an 
denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme 
zur Befriedigung wegen einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grund- 
stücke zu zahlen ist (Hypothek). 
Die Hypothek kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung 
bestellt werden. 
Was für die Hypothek haftet. 
§ 1120. Die Hypothek erstreckt sich auf die von dem Grundstücke ge- 
trennten Erzeugnisse und sonstigen Bestandteile, soweit sie nicht mit der 
Trennung nach den §§ 954 bis 957 in das Eigentum eines anderen als des 
Eigentümers oder des Eigenbesitzers des Grundstücks gelangt sind, sowie auf 
das Zubehör des Grundstücks mit Ausnahme der Zubehörstücke, welche nicht 
in das Eigentum des Eigentümers des Grundstücks gelangt sind. 
Getrennte Erzeugnisse, Bestandteil (§ 93), Zubehör (§ 97). Von Be- 
deutung bei § 289 Str.G. B. 
§ 1121. Erzeugnisse und sonstige Bestandteile des Grundstücks sowie 
Zubehörstücke werden von der Haftung frei, wenn sie veräußert und von dem 
Grundstück entfernt werden, bevor sie zu gunsten des Gläubigers in Beschlag 
genommen worden sind. 
Erfolgt die Veräußerung vor der Entfernung, so kann sich der Erwerber 
dem Gläubiger gegenüber nicht darauf berufen, daß er in Ansehung der Hypothek 
in gutem Glauben gewesen sei. Entfernt der Erwerber die Sache von dem 
Grundstücke, so ist eine vor der Entfernung erfolgte Beschlagnahme ihm gegen- 
über nur wirksam, wenn er bei der Entfernung in Ansehung der Beschlag- 
nahme nicht in gutem Glauben ist.
	        
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