312 IV. 1. Bürgerliches Gesetzbuch. — 3. Buch.
8 1122. Sind die Erzeugnisse oder Bestandteile innerhalb der Grenzen
einer ordnungsmäßigen Wirtschaft von dem Grundstücke getrennt worden, so
erlischt ihre Haftung auch ohne Veräußerung, wenn sie vor der Beschlagnahme
von dem Grundstück entfernt werden, es sei denn, daß die Entfernung zu
einem vorübergehenden Zwecke erfolgt.
Zubehörstücke werden ohne Veräußerung von der Haftung frei, wenn
die Zubehöreigenschaft innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirt-
schaft vor der Beschlagnahme aufgehoben wird.
§ 1123. Ist das Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich
die Hypothek auf die Miet= oder Pachtzinsforderung.
Soweit die Forderung fällig ist, wird sie mit dem Ablauf eines Jahres
nach dem Eintritte der Fälligkeit von der Haftung frei, wenn nicht vorher
die Beschlagnahme zu gunsten des Hypothekengläubigers erfolgt. Ist der
Miet= oder Pachtzins im voraus zu entrichten, so erstreckt sich die Befreiung
nicht auf den Miet= oder Pachtzins für eine spätere Zeit als das zur Zeit
der Beschlagnahme laufende und das folgende Kalendervierteljahr.
§ 1126. Ist mit dem Eigentum an dem Grundstück ein Recht auf
wiederkehrende Leistungen verbunden, so erstreckt sich die Hypothek auf die
Ansprüche auf diese Leistungen. Die Vorschriften des § 1123 Abs. 2 Satz 1,
des § 1124 Abs. 1, 3 und des § 1125 finden entsprechende Anwendung.
Eine vor der Beschlagnahme erfolgte Verfügung über den Anspruch auf eine
Leistung, die erst drei Monate nach der Beschlagnahme fällig wird, ist dem
Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam.
§ 1127. Sind Gegenstände, die der Hypothek unterliegen, für den
Eigentümer oder den Eigenbesitzer des Grundstücks unter Versicherung gebracht,
so erstreckt sich die Hypothek auf die Forderung gegen den Versicherer.
Die Haftung der Forderung gegen den Versicherer erlischt, wenn der
versicherte Gegenstand wieverhergestellt oder Ersatz für ihn beschafft ist.
Gesamthypothek.
§ 1132. Besteht für die Forderung eine Hypothek an mehreren Grund-
stücken (Gesamthypothek), so haftet jedes Grundstück für die ganze Forderung.
Der Gläubiger kann die Befriedigung nach seinem Belieben aus jedem der
Grundstücke ganz oder zu einem Teile suchen.
Der Gläubiger ist berechtigt, den Betrag der Forderung auf die einzelnen
Grundstücke in der Weise zu verteilen, daß jedes Grundstück nur für den zu-