Sachenrecht. 313
geteilten Betrag haftet. Auf die Verteilung finden die Vorschriften der
88 875, 876, 878 entsprechende Anwendung.
Befriedigung des Hypothekengläubigers.
§ 1147. Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den
Gegenständen, auf die sich die Hypothek erstreckt, erfolgt im Wege der Zwangs-
vollstreckung.
Begriffder Grundschuld.
§ 1191. Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß an
denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme
aus dem Grundstücke zu zahlen ist (Grundschuld).
Die Belastung kann auch in der Weise erfolgen, daß Zinsen von der
Geldsumme sowie andere Nebenleistungen aus dem Grundstücke zu ent-
richten sind.
§ 1192. Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek
entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, daß die
Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.
Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen
einer Hypothekenforderung.
Begriff der Rentenschuld.
* 1199. Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, daß in
regelmäßig wiederkehrenden Terminen eine bestimmte Geldsumme aus dem
Grundstücke zu zahlen ist (Rentenschuld).
Bei der Bestellung der Rentenschuld muß der Betrag bestimmt werden,
durch dessen Zahlung die Rentenschuld abgelöst werden kann. Die Ablösungs-
summe muß im Grundbuch angegeben werden.
§ 1200. Auf die einzelnen Leistungen finden die für Hypothekenzinsen,
auf die Ablösungssumme finden die für ein Grundschuldkapital geltenden
Vorschriften entsprechende Anwendung.
Die Zahlung der Ablösungssumme an den Gläubiger hat die gleiche
Wirkung wie die Zahlung des Kapitals einer Grundschuld.
Pfandrecht an beweglichen Sachen. Begriff.
§ 1204. Eine bewegliche Sache kann zur Sicherung einer Forderung
in der Weise belastet werden, daß der Gläubiger berechtigt ist, Befriedigung
aus der Sache zu suchen (Pfandrecht).
Das Pfandrecht kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung
bestellt werden.