314 IV. 1. Bürgerliches Gesetzbuch. — 3. Buch.
Bestellung und Entstehung des Pfandrechts.
§ 1205. Zur Bestellung des Pfandrechts ist erforderlich, daß der
Eigentümer die Sache dem Gläubiger übergibt und beide darüber einig sind,
daß dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll. Ist der Gläubiger im Be-
sitze der Sache, so genügt die Einigung über die Entstehung des Pfandrechts.
Die Uebergabe einer im mittelbaren Besitze des Eigentümers befindlichen
Sache kann dadurch ersetzt werden, daß der Eigentümer den mittelbaren Besitz
auf den Pfandgläubiger überträgt und die Verpfändung dem Besitzer anzeigt.
Ohne Uebergabe bezw. deren Ersatz also keine Entstehung des Pfand-
rechts. Die üblichen Verträge, mündlich oder schriftlich, über Verpfändung
beweglicher Sachen ohne Uebergabe der letzteren also ungiltig. Ein Pfand-
recht kann nicht verletzt werden. Schutz des Pfandgläubigers in § 289 Str.G.B.
§ 1206. An Stelle der Uebergabe der Sache genügt die Einräumung
des Mitbesitzes, wenn sich die Sache unter dem Mitverschlusse des Gläubigers
befindet oder, falls sie im Besitz eines Dritten ist, die Herausgabe nur an
den Eigentümer und den Gläubiger gemeinschaftlich erfolgen kann.
§ 1207. Gehört die Sache nicht dem Verpfänder, so finden auf die
Verpfändung die für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschriften der
8§ 932, 934, 935 entsprechende Anwendung.
§ 1208. Ist die Sache mit dem Rechte eines Dritten belastet, so geht
das Pfandrecht dem Rechte vor, es sei denn, daß der Pfandgläubiger zur
Zeit des Erwerbes des Pfandrechts in Ansehung des Rechtes nicht in gutem
Glauben ist. Die Vorschriften des § 932 Abs. 1 Satz 2, des § 935 und
des § 936 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.
Rang des Pfandrechts.
§ 1209. Für den Rang des Pfandrechts ist die Zeit der Bestellung auch dann
maßgebend, wenn es für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt ist.
Wofür die verpfändete bewegliche Sache haftet.
§ 1210. Das Pfand haftet für die Forderung in deren jeweiligem
Bestand, insbesondere auch für Zinsen und Vertragsstrafen. Ist der persön-
liche Schuldner nicht der Eigentümer des Pfandes, so wird durch ein Rechts-
geschäft, das der Schuldner nach der Verpfändung vornimmt, die Haftung
nicht erweitert.
Das Pfand haftet für die Ansprüche des Pfandgläubigers auf Ersatz
von Verwendungen, für die dem Pfandgläubiger zu ersetzenden Kosten der
Kündigung und der Rechtsverfolgung sowie für die Kosten des Pfandverkaufs.