Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

316 IV. 1. Bürgerliches Gesetzbuch. — 3. Buch. 
Erwerber durch rechtmäßigen Verkauf des Pfandrechtes. 
§ 1242. Durch die rechtmäßige Veräußerung des Pfandes erlangt der 
Erwerber die gleichen Rechte, wie wenn er die Sache von dem Eigentümer 
erworben hätte. Dies gilt auch dann, wenn dem Pfandgläubiger der Zuschlag 
erteilt wird. 
Pfandrechte an der Sache erlöschen, auch wenn sie dem Erwerber bekannt 
waren. Das gleiche gilt von einem Nießbrauch, es sei denn, daß er allen 
Pfandrechten im Range vorgeht. 
Nicht rechtmäßige Veräußerung. 
§ 1243. Die Veräußerung des Pfandes ist nicht rechtmäßig, wenn 
gegen die Vorschriften des § 1228 Abs. 2, des § 1230 Satz 2, des § 1235, 
des § 1237 Satz 1 oder des § 1240 verstoßen wird. 
Verletzt der Pfandgläubiger eine andere für den Verkauf geltende Vor- 
schrift, so ist er zum Schadensersatze verpflichtet, wenn ihm ein Verschulden 
zur Last fällt. 
§ 1244. Wird eine Sache als Pfand veräußert, ohne daß dem Ver- 
äußerer ein Pfandrecht zusteht oder den Erfordernissen genügt wird, von denen 
die Rechtmäßigkeit der Veräußerung abhängt, so finden die Vorschriften der 
88 932 bis 934, 936 entsprechende Anwendung, wenn die Veräußerung nach 
§ 1233 Abs. 2 erfolgt ist oder die Vorschriften des § 1235 oder des § 1240 
Abs. 2 beobachtet worden sind. 
5J 1245. Der Eigentümer und der Pfandgläubiger können eine von 
den Vorschriften der §§ 1234 bis 1240 abweichende Art des Pfandverkaufs 
vereinbaren. Steht einem Dritten an dem Pfande ein Recht zu, das durch die 
Veräußerung erlischt, so ist die Zustimmung des Dritten erforderlich. Die 
Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie er- 
folgt; sie ist unwiderruflich. 
Auf die Beobachtung der Vorschriften des § 1235, des § 1237 Satz 1 
und des § 1240 kann nicht vor dem Eintritte der Verkaufsberechtigung ver- 
zichtet werden. 
Uebergang des Pfandrechts bei Uebertragung der Forderung. 
§ 1250. Mit der Uebertragung der Forderung geht das Pfandrecht 
auf den neuen Gläubiger über. Das Pfandrecht kann nicht ohne die Forderung 
übertragen werden. 
Wird bei der Uebertragung der Forderung der Uebergang des Pfandrechts 
ausgeschlossen, so erlischt das Pfandrecht.
	        
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