Sachenrecht. 317
Erlöschen des Pfandrechts.
* 1252. Das Pfandrecht erlischt mit der Forderung, für die es besteht.
§ 1253. Das Pfandrecht erlischt, wenn der Pfandgläubiger das Pfand
dem Verpfänder oder dem Eigentümer zurückgibt. Der Vorbehalt der Fort-
dauer des Pfandrechts ist unwirksam.
Ist das Pfand im Besitz des Verpfänders oder des Eigentümers, so
wird vermutet, daß das Pfand ihm von dem Pfandgläubiger zurückgegeben
worden sei. Diese Vermutung gilt auch dann, wenn sich das Pfand im Besitz
eines Dritten befindet, der den Besitz nach der Entstehung des Pfandrechts
von dem Verpfänder oder dem Eigentümer erlangt hat.
§ 1255. Zur Aufhebung des Pfandrechts durch Rechtsgeschäft genügt
die Erklärung des Pfandgläubigers gegenüber dem Verpfänder oder dem Eigen-
tümer, daß er das Pfandrecht aufgebe.
Ist das Pfandrecht mit dem Rechte eines Dritten belastet, so ist die
Zustimmung des Dritten erforderlich. Die Zustimmung ist demjenigen gegen-
über zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.
Kraft Gesetzes entstandenes Pfandrecht.
§ 1257. Die Vorschriften über das durch Rechtsgeschäft bestellte Pfand-
recht finden auf ein kraft Gesetzes entstandenes Pfandrecht entsprechnde An-
wendung.
Z. B. auf das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters.
Verpfändung von Wechseln usw.
§ 1292. Zur Verpfändung eines Wechsels oder eines anderen Papiers,
das durch Indossament übertragen werden kann, genügt die Einigung des
Gläubigers und des Pfandgläubigers und die Uebergabe des indossierten Papiers.
Pfandrecht an Inhaberpapieren.
§ 1293. Für das Pfandrecht an einem Inhaberpapiere gelten die
Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen.
Erstreckung des Pfandrechts an Wertpapieren.
§ 1296. Das Pfandrecht an einem Wertpapiere erstreckt sich auf die
zu dem Papiere gehörenden Zins-, Renten= oder Gewinnanteilscheine nur dann,
wenn sie dem Pfandgläubiger übergeben sind. Der Verpfänder kann, sofern
nicht ein anderes bestimmt ist, die Herausgabe der Scheine verlangen, soweit
sie vor dem Eintritte der Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 fällig werden.