Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

320 IV. 1. Bürgerliches Gesetzbuch. — 4. Buch. 
Verhältnisse der Ehegatten zu einander und zu den Gläubigern die Vermutung, 
daß die Sachen der Frau gehören. 
Von Bedeutung bei dem Pfandrecht des Vermieters (§ 559 ff.) 
Nutznießung des Mannes bei gesetzlicher Gütertrennung. 
§ 1363. Das Vermögen der Frau wird durch die Eheschließung der 
Verwaltung und Nutznießung des Mannes unterworfen (eingebrachtes Gutz. 
Zum eingebrachten Gute gehört auch das Vermögen, das die Frau während 
der Ehe erwirbt. 
Nutznießer siehe § 289 Str. S. B. Das gesetzliche Güterrecht tritt 
ein, soweit keine Vereinbarungen zwischen den Eheleuten bezw. ihren Angehörigen 
getroffen worden sind. 
Pflicht zum ehelichen Aufwand bei gesetzlichem Güterrecht. 
§ 1389. Der Mann hat den ehelichen Aufwand zu tragen. 
Die Frau kann verlangen, daß der Mann den Reinertrag des eingebrachten 
Gutes, soweit dieser zur Bestreitung des eigenen und des der Frau und den 
gemeinschaftlichen Abkömmlingen zu gewährenden Unterhalts erforderlich ist, 
ohne Rücksicht auf seine sonstigen Verpflichtungen zu diesem Zwecke verwendet. 
Von Bedeutung bei Feststellung einer Unterhaltspflicht. 
Gläubiger des Mannes bei gesetzlichem Güterrecht. 
§ 1410. Die Gläubiger des Mannes können nicht Befriedigung aus 
dem eingebrachten Gute verlangen. 
Gütertrennung. 
§ 1426. Tritt nach § 1364 die Verwaltung und Nutznießung des 
Mannes nicht ein oder endigt sie auf grund der 88 1418 bis 1420, so tritt 
Gütertrennung ein. 
Für die Gütertrennung gelten die Vorschriften der §§ 1427 bis 1431. 
Ehelicher Aufwand und Beitrag der Frau bei Gütertrennung. 
§ 1427. Der Mann hat den ehelichen Aufwand zu tragen. 
Zur Bestreitung des ehelichen Aufwandes hat die Frau dem Manne einen 
angemessenen Beitrag aus den Einkünften ihres Vermögens und dem Ertrag 
ihrer Arbeit oder eines von ihr selbständig betriebenen Erwerbsgeschäfts zu 
leisten. Für die Vergangenheit kann der Mann die Leistung nur insoweit 
verlangen, als die Frau ungeachtet seiner Aufforderung mit der Leistung im 
Rückstande geblieben ist. Der Anspruch des Mannes ist nicht übertragbar.
	        
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