322 IV. 1. Bürgerliches Gesetzbuch. — Viertes Buch.
Fahrnisgemeinschaft.
8 1549. Auf die Gemeinschaft des beweglichen Vermögens und der Er—
rungenschaft (Fahrnisgemeinschaft) finden die für die allgemeine Gütergemein-
schaft geltenden Vorschriften Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 1550
bis 1557 ein anderes ergibt.
Name der geschiedenen Ehefrau.
§ 1577. Die geschiedene Frau behält den Familiennamen des Mannes.
Die Frau kann ihren Familiennamen wieder annehmen. War sie vor
der Eingehung der geschiedenen Ehe verheiratet, so kann sie auch den Namen
wiederannehmen, den sie zur Zeit der Eingehung dieser Ehe hatte, es sei denn,
daß sie allein für schuldig erkärt ist. Die Wiederannahme des Namens er-
folgt durch Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde; die Erklärung ist in
öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
Ist die Frau allein für schuldig erklärt, so kann der Mann ihr die
Führung seines Namens untersagen. Die Untersagung erfolgt durch Erklärung
gegenüber der zuständigen Behörde; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter
Form abzugeben. Die Behörde soll der Frau die Erklärung mitteilen. Mit dem
Verluste des Namens des Mannes erhält die Frau ihren Familiennamen wieder.
Von Bedeutung bei Urkundenfälschung (8§ 267 ff.), sog. intellektuellen
Urkundenfälschung (§ 271 Str.G. B.) und Gebrauch falschen Namens (§ 3608
Str.G. B.).
Unterhaltspflicht bei geschiedener Ehe.
§ 1578. Der allein für schuldig erklärte Mann hat der geschiedenen
Frau den standesmäßigen Unterhalt insoweit zu gewähren, als sie ihn nicht
aus den Einkünften ihres Vermögens und, sofern nach den Verhältnissen, in
denen die Ehegatten gelebt haben, Erwerb durch Arbeit der Frau üblich ist,
aus dem Ertrag ihrer Arbeit bestreiten kann.
Die allein für schuldig erklärte Frau hat dem geschiedenen Manne den
standesmäßigen Unterhalt insoweit zu gewähren, als er außerstande ist, sich
selbst zu unterhalten.
§ 1579. Soweit der allein für schuldig erklärte Ehegatte bei Berück-
sichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung
seines standesmäßigen Unterhalts dem anderen Ehegatten Unterhalt zu ge-
währen, ist er berechtigt, von den zu seinem Unterhalte verfügbaren Einkünften
zwei Dritteile oder, wenn diese zu seinem notdürftigen Unterhalte nicht aus-
reichen, soviel zurückzubehalten, als zu dessen Bestreitung erforderlich ist. Hat